Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.277

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Antwort:

Laut ÖROKO 2.0 / § 9 Abs. 4 lit b erfolgt eine grundsätzliche Groberläuterung des Schlüssels 50:30:20: "Geförderter Wohnbau in BE-Gebieten umfasst die durch das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz (WBFG) betroffenen
Wohnbauten als auch Projekte, die zu einem gewissen Ausmaß annähernd
den Voraussetzungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes entsprechen
("wohnbauförderungsnahe Projekte"). Dieses Ausmaß wird im Zuge der konkreten, gesamthaften Planung und Entwicklung abhängig von den spezifischen Randbedingungen von der Stadt Innsbruck definiert. Bei Neuwidmungen kann dieses Ausmaß maximal 30 % der Gesamtwohnnutzfläche betragen."
Die nähere Definition der 30 % (wohnbauförderungsnahe Projekte) erfolgte
anschließend durch das Konzept "Leistbares Wohnen, Vergabe wohnbauförderungsnaher Eigentumswohnungen". Dieses Konzept der Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) wurde dem Stadtsenat am 15.07.2020 vorgelegt (Beschluss: Der Amtsantrag wird dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt - bei Stimmenthaltung von StR Federspiel und
StRin Dengg; gegen StRin Mag.a Mayr). Im Gemeinderat am 16.07.2020 wurde
ein Mehrheitsbeschluss dazu gefasst (Beschluss: Der Antrag des Stadtsenates vom 15.07.2020 (Seite 490) wird angenommen - bei Stimmenthaltung von
NEOS und GR Lukovic, BA MA, 3 Stimmen; gegen SPÖ und ALI, 5 Stimmen).

Frage 3:

"Unser Ziel ist ein gemeinsames Bekenntnis, das Wille, Weg und Ziel (sowie unter
Angabe eines Zeitraums) festhält, dass jene Novellen des TROG 2016, die dem
sozialen Wohnbau und der starken Reduzierung des spekulativen Wohnbaus dienen, in dieser Periode vertieft und intensiv genutzt werden sollen."
Wurden die Instrumentarien des TROG 2016, die dem Zweck der Reduktion des
spekulativen Wohnbaus dienen, durch die Stadt intensiv und im vollem Umfang
genutzt?
Gab es Instrumentarien des TROG 2016, die nicht zur Anwendung gelangten?
Wenn ja, welche und warum kamen sie nicht zur Anwendung?
Welche Beiträge leistete die Stadt zur Vertiefung der Instrumentarien des TROG?

Antwort:

Im TROG 2016 sind sowohl grundsätzliche Ziele für den leistbaren Wohnbau
als auch konkrete Festlegungsmöglichkeiten für den geförderten Wohnbau
enthalten. Insbesondere darf Bauland nur im Umfang des Bedarfes der Stadt
ausgewiesen werden (nicht spekulativ) und sind im ÖROKO und Flächenwidmungsplan konkrete Festlegungen zum geförderten Wohnbau möglich.
Im ÖROKO 2.0 wurden diese Ziele den Gemeinderatsbeschlüssen, die im
Zuge des Fortschreibungsprozesses ÖROKO 2.0 gefasst wurden, entsprechend umgesetzt (siehe auch Antworten zu Fragen 1 und 2). Hier sind insbesondere anzuführen:
• Die Verordnungsteile ÖROKO 2.0 zu den räumlichen und funktionalen
Zielen für die Befriedigung des Wohnbaubedarfs, insbesondere des geförderten Wohnens (wie unter anderem grundsätzliche Bedarfsprognose, Zielsetzung weitere Innenverdichtung und Baulandmobilisierung
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