Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.294
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Die temporäre Begegnungszone wurde jedenfalls von der Referatsleiterin
der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, "Für den Bürgermeister"
gezeichnet.
Bescheid- und verordnungserlassende Dienststelle in Angelegenheiten der
Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 ist die Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht. Dies ist in der Magistratsgeschäftsordnung
(MGO), Besonderer Teil, Geschäftseinteilung geregelt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Verwaltungsbehörden – juristisch gesehen – lediglich Zuständigkeitsbündel sind, durch die
bestimmte Personen zur Setzung von bestimmten Rechtsakten ermächtigt
werden. Im Falle der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, stellt
diese "Setzung von bestimmten Rechtsakten" – unter anderem – die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 dar. Die MitarbeiterInnen der Mag.Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, nehmen als OrganwalterInnen die
Funktion des jeweils gesetzlich zuständigen Organes (Bezirkshauptmann,
Bürgermeister, Stadtmagistrat) ein.
Aufgrund der bestehenden Approbationsbefugnis (darunter versteht man,
dass das zur Willensbildung zuständige Organ – insbesondere der/die BehördenleiterIn - einzelnen Personen in seiner/ihrer Dienststelle die Ermächtigung erteilt, in seinem/ihrem Namen Entscheidungen zu treffen), besteht für
die SachbearbeiterInnen und die Referatsleiterin der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, die Ermächtigung, nach außen rechtsgestaltenden Akte zu setzen, die allerdings der zuständigen Behörde (im gegenständlichen Fall: der Bürgermeister) – in deren Namen er/sie handelt – zugerechnet werden.
Beilage: Verordnung Begegnungszone
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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3h
45 min