Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf

- S.120

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Frage 3:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage fordert das zuständige Amt im Stadtmagistrat
eine aktuelle Bestätigung von der jeweiligen Hausverwaltung diesbezüglich bzw.
werden diese Bestätigungen archiviert/abgespeichert?

Antwort:

Gemäß § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und § 6 Abs. 1
Tiroler Parkabgabegesetz (T-PAG) 2006 darf eine AnwohnerInnenparkkarte
unter anderem nur dann ausgestellt werden, wenn der/die Antragsteller/in
ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu
parken.
Ein persönliches Interesse liegt dann nicht vor, wenn der/die Antragsteller/in
über eine private Abstellmöglichkeit verfügt (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2011,
2010/02/0021; VwGH vom 17.12.2010, 2010/02/170). Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des/der Antragstellers/in
an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit
zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.
Die Bestätigungen ist Teil des Aktes im Ermittlungsverfahren und wird gemeinsam mit den anderen Unterlagen des jeweiligen Antrages zum Akt abgelegt.

Frage 4:

Gibt es einen gültigen Beschluss des Innsbrucker Gemeinderats bzw. Stadtsenats, welcher eine derartige Vorgangsweise des zuständigen Amtes im Stadtmagistrat überhaupt ermöglicht?

Antwort:

Die Kriterien für die Ausstellung von AnwohnerInnenparkkarten sind bundes- bzw. landesgesetzlich festgelegt und gelten in dieser Form in ganz Österreich. Es bedarf daher keines diesbezüglichen Beschlusses des Gemeinderates oder Stadtsenates.

Frage 5:

Wenn ja, um welchen Gemeinderats- bzw. Stadtsenatsbeschluss konkret handelt
es sich, und wie konkret sieht das entscheidende Abstimmungsergebnis aus?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Frage 6:

Ist es richtig, dass die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT)
nur AnrainerInnenparkkarten ausstellen soll, sofern alle umliegenden Tiefgaragenplätze vermietet sind?

Antwort:

Die AnwohnerInnenparkkarte ist eine bescheidmäßige Erledigung und wird
ausschließlich von der Behörde ausgestellt und nicht von der NHT oder anderen Hausverwaltungen.

Frage 7:

Wenn ja, warum?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 6.

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