Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf
- S.176
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Frage 9:
Als Veranstalter der Demonstration wird die SJ (Sozialistische Jugend), also die
Jugendorganisation Ihres Koalitionspartners genannt. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die Jugendorganisation Ihres Koalitionspartners SPÖ gemeinsam mit
dem "Schwarzen Block" demonstriert?
Antwort:
Eine solche Bewertung ist nicht Teil des eigenen Wirkungsbereichs der
Stadt und daher nicht vom Anfragerecht gemäß § 13 Abs. 4 IStR umfasst.
Frage 10:
Sie kündigen in Ihrem Statement auf FB und Twitter an: "Ich werde mit den Verantwortlichen reden"! Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Statements: Wer
waren für Sie die Verantwortlichen für die Eskalation der Demonstration und warum haben Sie mit dem Hashtag #LPD auf die Landespolizeidirektion, also die Polizei verwiesen?
Antwort:
Verantwortlich für die Demonstration waren die VeranstalterInnen, verantwortlich für den Polizeieinsatz die Landespolizeidirektion. Mit diesen Personen wurde am 10.02.2021 gesprochen.
Frage 11:
Wann und mit wem haben Sie Gespräche geführt, also wer waren Ihrer Meinung
nach die Verantwortlichen für die Eskalation der Demonstration?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 10.
Frage 12:
Welche konkreten Schritte planen Sie, um derartige Demonstrationen – bei welcher offensichtlich auch der "Schwarze Block" teilnimmt – zu unterbinden?
Antwort:
Eine "Unterbindung" von Demonstrationen fällt nicht in den Wirkungsbereich der Stadt Innsbruck.
Frage 13:
Welche rechtlichen Schritte haben Sie als Bürgermeister der Tiroler Landeshauptstadt gegen die Veranstalter unternommen bzw. welche rechtlichen und allgemeinen Folgen hat die eskalierte Demonstration für den Veranstalter seitens der Stadt
Innsbruck?
Antwort:
Keine.
Frage 14:
Können Sie persönliche Kontakte von Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion Georg
Willi - Die Innsbrucker Grünen ausschließen?
Antwort:
Es ist nicht klar, welche persönlichen Kontakte in der Frage gemeint sind.
Zudem ist dies nicht Teil des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt und daher
nicht vom Anfragerecht gemäß § 13 Abs. 4 IStR umfasst.
Frage 15:
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 14.
Seite 4 von 6