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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.25

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Entwurf der Marktordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

(2) Bei der Ausübung der Markttätigkeit dürfen sich die
Marktbesucher

nur

ihrer

Familienangehörigen

oder

ihrer

Dienstnehmer bedienen, auf dem Floh- und Kuriositätenmarkt
nur ihrer Familienangehörigen.
(3) Auf dem Floh- und Kuriositätenmarkt dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden; die Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit wird bei Personen vermutet, welche
bereits sechs Mal im laufenden Kalenderjahr diesen Markt
bezogen haben.

§ 7
Verkaufsstände, Verkaufswagen
(1) Verkaufsstände oder -flächen auf dem Floh- und Kuriositätenmarkt

dürfen

höchstens

5 Meter

lang

und

1,5

Meter

breit sein.
(2 1) Verkaufswagen und Verkaufsstände dürfen auf den in
§ 8 Abs. 1 Z 1 – 7

bis 8 genannten Märkten nur auf Markt-

flächen aufgestellt werden, die für diesen Zweck zugewiesen
worden sind; auf Gelegenheitsmärkten richtet sich die Aufstellung von Verkaufswagen und Verkaufständen nach der erteilten Bewilligung (§ 13).
(3 2) Bei Zuweisungen bzw. Bewilligungen gemäß Abs. 2 1 ist
auf die Marktverhältnisse, die Sicherheit von Personen und
das Marktbild Bedacht zu nehmen. Insbesondere können Auflagen

bezüglich

der

Beschaffenheit,

der

Ausstattung,

der

Reinhaltung und des Aussehens von Verkaufswagen und Verkaufsständen sowie der Installation und des Betriebes von
Geräten erteilt werden.

§ 8
Marktorte, Markttermine

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