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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.33

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Entwurf der Marktordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

Bestehen einer Räumungsfrist bis Fristablauf, gereinigt
und geräumt dem Stadtmagistrat zu übergeben. Kommt der
Berechtigte dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach,
kann der Stadtmagistrat auf Rechnung des säumigen Marktbesuchers

oder

seines

Rechtsnachfolgers

die Reinigung

und Räumung veranlassen.
(5)

Bei Zuweisung von Marktflächen und Markteinrichtungen

durch

die

Marktorganisatoren

kann

die

Ausübung

der

Markttätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 11 Abs. 3 durch den Stadtmagistrat mittels Bescheid jederzeit untersagt werden.

§ 12
Verabreichung von Speisen, Getränkeausschank
(1) Die Verabreichung von Speisen und der Getränkeausschank
sind zulässig, wenn der Marktbesucher über entsprechende
Zubereitungs- und Verkaufseinrichtungen verfügt und eine
zweckentsprechende Marktfläche zugewiesen werden kann.
(2) Zuweisungen nach Abs. 1 können Auflagen betreffend die
Geschäftsabwicklung

und

die

Beschaffenheit

von

Zuberei-

tungs- und Verkaufseinrichtungen enthalten. Die §§ 10 und
11 gelten sinngemäß.
(3) Auf den in § 8 Abs. 1 Z. 3 bis 7 8 genannten Märkten
ist die Verabreichung von Speisen beschränkt auf kalte und
warme Speisen einfacher Zubereitung.
(4) Auf den in § 8 Abs. 1 Z. 3 bis 7 8 genannten Märkten
ist der Ausschank von Getränken auf kalte und warme alkoholfreie Getränke, Bier, Wein und warme alkoholische Mischgetränke beschränkt.

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