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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.48

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Der Mindestsatz beträgt 75 % des Ausgangsbetrages und steht Alleinstehenden und Alleinerziehern zu. Dem gegenüber gebührt Volljährigen,
die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen, ein reduzierter Mindestsatz in Höhe von 56,25 % des Ausgangsbetrages. In diesem Fall verringert sich der Mindestsatz ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen weiter auf 37,50 %, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
Bisher wurde für alle Minderjährigen mit Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe der gleich hohe Mindestsatz im Ausmaß von 24,75 % des
Ausgangsbetrages gewährt. Mit der betreffenden Neuregelung werden
nun für Mehrkindfamilien gestaffelte Mindestsätze (für die älteste und
zweitälteste Person 24,75 %, für die drittälteste Person 22,75 %, für die
viertälteste bis sechsälteste Person 15,00 % und ab der siebtältesten
Person 12,00 %) abgerechnet.
Eine Sonderzahlung gebührt zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz in
Höhe von 9,00 % des Ausgangsbetrages in den Monaten März, Juni,
September und Dezember jeden Jahres und steht bestimmten Personengruppen (zB. Alleinerzieher, Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe, Bezieher einer Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG, etc.)
zu. Dafür muss der Hilfesuchende seit mindestens drei Monaten laufend
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes
bezogen haben.
Ein monatliches Taschengeld von 16 % des Ausgangsbetrages wird
Hilfsbedürftigen, die sich in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung aufhalten, zur Befriedigung kleiner alltäglicher Bedürfnisse gewährt.
Zu den einzelnen hoheitlichen Leistungen der Hilfe zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gehören bspw. der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung oder Hausrat.
Unterstützte Personen
nach Anspruchsgruppen

Nachstehende Aufstellung zeigt im Verwaltungsbezirk Innsbruck-Stadt
die Anzahl der unterstützten Personen in der Mindestsicherung nach Anspruchsgruppen für den Vergleichszeitraum 2017 bis 2019 sowie 2020
(Stichtag: 31.10.2020):
Unterstützte Personen nach Anspruchsgruppen
Mindestsicherung
Anspruchsgruppen

2020 1)

2019

2018

2017

Alleinstehende Personen

1.779

2.211

2.585

2.999

555

666

714

746

Volljährige im gemeinsamen Haushalt

1.587

1.826

2.084

2.074

Minderjährige in Bedarfsgemeinschaft

2.296

2.549

2.675

2.285

Dritte Volljährige in Bedarfsgemeinschaft

108

105

93

89

AlleinerzieherInnen

Sonstige Unterstützte
Summe der Unterstützten
1)

165

183

199

147

6.490

7.540

8.350

8.340

Stand 31.10.2020

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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