Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.67
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Abwicklung privatrechtliche Mindestsicherung (Wohn- 11nd Pflegeheime),
U11terbri11gung betreuungsbedürflige Personen (Pfleges111fe o bis 2)
UA - 420000 - Altenheime
(Beträge lfd. Anordnungssoll in€)
810000 - Leistllngs el1öse
829000 - Sonstige !Einnahmen
861000 - Transfers Land
Summe Einnahmen
768200 - Sonst. l ra11sf. an priv. Haushalt.
Summe Ausaabe11
20119
20118
2017
1.5-43.415,52
8.259,28
1.276.094,99
2 .827.769,79
1.394.071,60
5.73 1,38
1.182.642,68
2 .582.445,66
1.329.486,79
23.519,46
938.96-4,54
2.291 .970,79
-3.698.38 1,03
-3.698.381 ,03
-3.024.791 ,74
-3. 148.513,38
-3 .148.513,38
-3.024.791 ,74
5.2 Hoheitliche (offene) Mindestsicherung
Zuständigkeit als
Bezirksverwaltungsbehörde
Auf Basis der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist in der Stadt
Innsbruck der Stadtmagistrat in Form des Amtes für Soziales zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des TMSG im Bereich der hoheitlichen Mindestsicherung.
Finanzielle Abwicklung
Zur finanziellen Abwicklung ist hier allerdings festzuhalten, dass die damit zusammenhängenden Kosten entsprechend § 21 Abs. 3 TMSG
i.d.g.F. (zunächst) vom Land Tirol zu tragen sind. Die Gemeinden haben
allerdings dem Land Tirol nach § 21 Abs. 5 leg. cit. einen Kostenanteil
von 35 % zu ersetzen.
Auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur
Kostentragung war die vom Land Tirol bzw. der Stadt Innsbruck in diesem Bereich praktizierte finanzielle Abwicklung für die Kontrollabteilung
nachvollziehbar.
Dies insofern, als die Gesamtkosten von der Stadt Innsbruck auf Konten
der so genannten voranschlagsunwirksamen Gebarung abgewickelt
werden. Dieser Umstand war für die Kontrollabteilung verständlich, zumal diese Kosten in einem ersten Schritt nicht von der Stadt Innsbruck,
sondern vom Land Tirol zu tragen sind. Durch die Abwicklung dieser Gesamtkosten über die voranschlagsunwirksame Gebarung wird auch
buchhalterisch dokumentiert, dass diese Aufwendungen nicht unmittelbar der Stadt Innsbruck zuzuordnen sind bzw. durch Zahlungen (Verlagszuweisungen) des Landes Tirol wieder ausgeglichen werden.
Erst in einem weiteren Schritt (nach Ablauf des betreffenden Jahres) wird
der Stadt Innsbruck vom Land der im TMSG vorgesehene 35 %ige Kostenanteil mittels Bescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang
macht das Land Tirol von der in § 21 Abs. 7 TMSG i.d.g.F. geschaffenen
Möglichkeit Gebrauch, von den Gemeinden vierteljährliche Vorschusszahlungen (betreffend den zu erwartenden Beitragsanteil) gegen nachträgliche Verrechnung einzufordern. Diese Zahlungen (inkl. der jeweiligen Endabrechnungen) werden von der Stadt sodann im voranschlagswirksamen Haushalt verbucht.
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Zl. KA-14775/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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