Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.131

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Markt im Sinne dieser Verordnung ist eine Verkaufsveranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet
(Marktort) an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten
(Markttermine) Waren angeboten und verkauft werden.
(2) Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird und einer Bewilligung der Gemeinde bedarf.
(3) Marktbesucher ist, wer auf den in dieser Marktordnung
geregelten Märkten Waren anbietet oder verkauft.
(4) Marktkunde ist, wer die in dieser Marktordnung geregelten Märkte aufsucht, um sich Waren anbieten zu lassen oder
zu kaufen.
(5) Marktaufsichtsorgan ist ein von der Stadtgemeinde Innsbruck ernanntes Organ, welches die Einhaltung dieser Marktordnung auf den darin geregelten Märkten zu gewährleisten
hat.
(6) Marktorganisator ist, wer mit der Durchführung eines
Marktes betraut wird.

2.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Märkte und Gelegenheitsmärkte

§ 3
Pflichten der Marktbesucher und Marktkunden
(1) Die Marktbesucher haben ihren Namen und ihre Anschrift
so anzuschreiben, dass ein durchschnittlich aufmerksamer
Marktkunde sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt
nicht für private Marktbesucher auf dem Floh- und Kuriosiätenmarkt und dem Greif-Flohmarkt.

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