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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.134

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Entwurf der Marktordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

(6) Marktbesucher, die mit Lebensmitteln handeln, dürfen
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Tiere führen noch
rauchen.

§ 5
Verkehrsregelung
(1)

Auf den in dieser Marktordnung für Märkte und Gelegen-

heitsmärkte festgelegten Flächen sind während der Dauer
des Marktes oder der Veranstaltung sowie eine Stunde
vor- und nachher das Fahren mit Fahrzeugen aller Art,
das Halten und das Parken verboten.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a)Einsatzfahrzeuge

und

Fahrzeuge

in

Verwendung

der

markt-, lebensmittel- und gesundheitspolizeilichen Organe;
b)Fahrzeuge, die als Markt- oder Verkaufsstände benützt
werden, und solche, die zur Beförderung sowie zur Beoder Entladung von Marktgegenständen und -einrichtungen
benützt werden oder Marktgegenstände bilden (Marktfahrzeuge, Lieferfahrzeuge).
c)Fahrzeuge der Straßenreinigung und der Müllabfuhr einschließlich der bei Abholung wiederverwertbarer Stoffe
aus Sammelbehältern verwendeten Fahrzeuge;
(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 sind nach den Bestimmungen
der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2019 161/2020,
kundzumachen.
(4) Wird während der in Abs. 1 genannten Zeiten der Marktoder Verkaufsbetrieb durch ein auf zugewiesenen oder überlassenen Marktflächen abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, so kann das Marktaufsichtsorgan oder ein Organ der Straßenaufsicht die Entfernung des Kraftfahrzeuges

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