Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.152

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 Miteinbeziehung der Mindestsicherungsempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung nach den einschlägigen Bestimmungen
des ASVG im Zuge des Schutzes bei Krankheit, Schwangerschaft
und Entbindung
 Mitwirkung an Erhebungen für die Voraussetzungen zur Erlangung
der österreichischen Staatsbürgerschaft
 Weitergewährung bestehender Strompreisermäßigungen für Ausgleichszulagenbezieher
Referat Rehabilitation und Behindertenhilfe:
 Vollziehung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (Maßnahmengewährung, Kostenbeitragsvorschreibung, Kostenbeitragsüberwachung)
Mit der Delegation wichtiger Kompetenzen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz auf die Bezirksverwaltungsbehörden wurde im April 2011 im
Amt für Soziales obgenanntes Referat Rehabilitation und Behindertenhilfe neu eingerichtet.
Referat Sozialplanung und stationäre Pflege:
 Sozialplanung
 Mindestsicherungsleistungen für anspruchsberechtigte Heimbewohner in Wohn- und Pflegeheimen
 Übernahme von Kostenbeiträgen bei der Unterbringung Innsbrucker Gemeindebürger in nicht städtischen Wohn- und Pflegeheimen
Gemäß § 38 Abs. 2 und 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 im Amt für Soziales das
bereits bestehende Referat Stationäre Pflege (vormals Altenhilfe) um die
„Sozialplanung“ als zusätzliche Dienstleistung der Stadtgemeinde Innsbruck erweitert und dementsprechend die Referatsbezeichnung umbenannt bzw. ergänzt.
3.2 Produkte
Das betreffende städtische Amt mit seinen verschiedenartigen Referaten
weist ein sehr umfassendes, heterogenes Aufgabenspektrum auf und
hat zahlreiche Produkte pro Referat, insgesamt fünf, wie folgt definiert:
Referat Mindestsicherung

 2511 Vollzug des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Nach Maßgabe der vom Amt für Soziales definierten Produktbeschreibung beinhaltet das betreffende Produkt die Zuerkennung von Leistungen diverser Art, wie bspw. für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf
oder den bei Krankheit auftretenden Bedarf nach Überprüfung der vorgebrachten sozialen Notlage zur Wiedererlangung der finanziell selbständigen Lebensführung. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Zudem erfolgt die Zuerkennung von Grundleistungen nach Überprüfung der vorgebrachten sozialen Notlage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne Rechtsanspruch mittels Schreiben gemäß
TMSG für nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Frem-

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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