Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.195
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vorangegangenen Jahres (2018) von € 84,69 ausbezahlt. Auch im Kalenderjahr 2020, bis zur Dienstnehmer-Kündigung, wurde der betreffenden Bediensteten eine fehlerhafte valorisierte Belastungszulage verrechnet.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Besoldung der MA I dessen
ungeachtet, die aufgezeigten Abweichungen bei der Berechnung der Belastungszulage zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuverrechnen.
Das Amt für Personalwesen teilte im Anhörungsverfahren mit, dass auf
Grund der Geringfügigkeit des Fehlbetrages von einer Nachzahlung Abstand genommen werde.
6.5.2 Überstundenpauschale
Mehrleistungsvergütung
Empfehlung
Den in der MA II im Bereich der Mindestsicherung in den Namensschaltern beschäftigten Bediensteten wird aufgrund einer Entscheidung des
seinerzeitigen Bürgermeisters seit 01.01.2000 eine monatliche Überstundenpauschale zur Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen gewährt.
Erst mit der eigenverantwortlichen Übernahme eines eigenen Namensschalters erhalten die diesbezüglichen Schalterbediensteten zur vorstehenden Belastungszulage hinzukommend auch eine Überstundenpauschale. Diese Überstundenpauschale wird jährlich analog wie die Zulagen, Vergütungen und Pauschalen valorisiert.
Die Kontrollabteilung hat im Rahmen ihrer Prüfung festgestellt, dass bei
der Zuerkennung der Zulage in keinem der Anlassfälle eine Quantifizierung der zeitlichen Komponente in der Elektronischen Zeiterfassung
(EZE) erfolgte.
Eine diesbezügliche Einschau basierend auf Stichproben in die Elektronische Zeiterfassung von Bediensteten des Referates Mindestsicherung
zeigte, dass aufgrund dienstlicher Erfordernisse entstandene Gleitzeitsalden (Mehr- oder Minderstunden) entsprechend der städtischen
Gleitzeitordnung im Rahmen der Rahmendienstzeit auf- und abgebaut
werden.
Nach Dafürhalten der Kontrollabteilung handelt es sich bei dieser Überstundenpauschale um keine klassische Überstundenpauschale, die
als zeitliche Mehrleistungsvergütung auf eine bestimmte Anzahl von
(Über-)Stunden zugesagt wurde. Diese Pauschale ist ein bestimmter ziffernmäßiger Betrag, der als eigener Entgeltbestandteil (Lohnart 415) zusätzlich zum monatlichen Bezug als Mehrleistungsvergütung ausgezahlt
wird.
Besoldungsrechtlich ist die Überstundenpauschale eine Mehrleistungsvergütung, die in der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten
der Landeshauptstadt Innsbruck, welche inhaltlich auch für die Vertragsbediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck gilt, normiert ist.
Entsprechend dieser Bestimmung werden Mehrleistungsvergütungen für
Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistung) oder über den vom Bediensteten auf
Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistung) hinausgehen und in den Rahmen
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Zl. KA-14775/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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