Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.201
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4.1 Tiroler Bauordnung 2018
Behördenaufgaben
In der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat Behörde im Sinne des
§ 63 TBO 2018. In Verbindung mit § 63 TBO 2018 sind die maßgeblichen Dienststellen im Stadtmagistrat das Amt der Bau- und Feuerpolizei sowie das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht.
Das Amt der Bau- und Feuerpolizei wirkt u.a. im Rahmen von bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 29 TBO 2018 in
Form von Bauverfahren (§ 32) und Bauanzeigen (§ 30), Änderungen
von Grundstücksgrenzen (§ 14), Feststellungsverfahren auf Vorliegen
einer (vermuteten) Baubewilligung (§ 36), Abbruchanzeigen (§ 50)
sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Werbeeinrichtungen (§ 56)
mit.
Des Weiteren ist das Amt der Bau- und Feuerpolizei Behörde im
Rahmen der Bauausführung und der Erhaltung des Bauzustandes von
Gebäuden und begleitet den Prozess vom Baubeginn (§ 37) bis zur
Benützungsbewilligung (§ 45) und darüber hinaus. Dabei hat sie Aufsichtspflichten (§ 41) und muss bei Feststellung von Mängeln die Behebung selbiger veranlassen oder die Einstellung des Baues vornehmen (§ 42), bis die Mängelbehebung vorgenommen wurde.
4.2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Behördenaufgaben
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen
nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
In der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat Behörde im Sinne des
Gesetzes. Innerhalb des Stadtmagistrats wurde die Zuständigkeit im
Rahmen der Geschäftseinteilung dem Amt der Bau- und Feuerpolizei
übertragen.
Die feuerpolizeiliche Aufsicht durch die Behörde dient der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes sowie allgemein der Feststellung
von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern
sowie die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Das Amt der Bau- und
Feuerpolizei wirkt dabei neben der grundsätzlichen Vollziehung der
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 – soweit diese Tätigkeiten nicht
durch die Berufsfeuerwehr durchzuführen sind – insbesondere an der
Durchführung von Brandsicherheitswachen für Veranstaltungen gemäß § 6 und an Feuerbeschauen gemäß § 16 ff mit.
4.3 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Behördenaufgaben
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke
der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäudeund Wohnungsregister einzurichten und zu führen. Sie hat für Gemeinden jene Daten des Registers, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister zu führen. Den jeweiligen Gemeinden ist ein unentgeltlicher Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters zur
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen. Zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerziel-
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Zl. KA-12068/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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