Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.220

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(zu Punkt 32)

Zl. KA-01839/2021
BERICHT ÜBER DIE
BELEGKONTROLLEN DER STADTGEMEINDE INNSBRUCK
IV. QUARTAL 2020
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten Bericht der Kontrollabteilung über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde
Innsbruck, IV. Quartal 2020 eingehend behandelt und erstattet mit Datum
vom 06.05.2021 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 29.03.2021, Zl. KA-01839/2021, ist
allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit jedes
Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat in der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat einzusehen, verwiesen.
1 Vorbemerkungen
Prüfungskompetenz,
Prüfungsinhalt

Von der Kontrollabteilung wird gem. § 74 Abs. 2 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 jahresdurchgängig Einsicht in die bei
der Stadtbuchhaltung befindlichen Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen samt den dazugehörigen Belegen genommen.
Des Weiteren wirken Vertreter der Kontrollabteilung bei Haftbrieffreigaben mit und prüfen ausgewählte Vergabevorgänge, welche vornehmlich
dem Baubereich zuzuschreiben sind. Im Rahmen der Kontrolle wurde
ein verstärktes Augenmerk auf den effizienten Einsatz von öffentlichen
Mitteln im Magistratsbereich nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit,
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit gelegt.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bericht wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform formuliert und gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

Anhörungsverfahren

Das gemäß § 53 Abs. 2 der MGO festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Einnahme- und Auszahlungsvorgänge

Nicht lukrierter Skonto
trotz Begleichung
innerhalb der
Skontofrist

Von der Kontrollabteilung wurde eine Auszahlungsanordnung des Büros
des Bürgermeisters überprüft, mittels welcher ein Betrag von brutto
€ 500,00 für die Anschaffung von 400 Stk. Ordnern (für die
COVID-Massentests von 4. bis 6. Dezember 2020) zur Auszahlung gelangt ist. Zu beanstanden war die in diesem Fall nicht lukrierte
2 %ige Skontoabzugsmöglichkeit, obwohl die Begleichung der Rechnung innerhalb der 14-tägigen Skontofrist erfolgt ist.
Wenngleich der lukrierbare Skontobetrag aus monetärer Sicht lediglich
marginal ist, empfahl die Kontrollabteilung aus prinzipiellen Gründen,
von Lieferanten angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten künftig lückenlos auszunutzen.
Im Anhörungsverfahren erläuterte das Büro des Bürgermeisters das Zustandekommen des Versehens aus technischer Sicht. Zudem wurde
darüber informiert, dass die nicht benötigten Ordner beim betreffenden
Lieferanten zurückgegeben werden konnten und eine dahingehende

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Zl. KA-01839/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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