Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.287

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dem Bezugsnachweis Juni 2021 nachbezahlt und ist diese/r darüber informiert.
Frage 2:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird die in Abs. 1 angeführte Praxis geübt?
Inwieweit ist insbesondere die Vorgangsweise, "Bagatellbeträge" nur an noch aktive, nicht aber an ausgeschiedene MitarbeiterInnen des Stadtmagistrats nachzuzahlen, rechtlich gedeckt?

Antwort:

Wie in der Antwort zu Frage 1 beschrieben, wurde die Entscheidung durch
die Mag.-Abt. I, Besoldung, unter Berücksichtigung des verwaltungsökonomischen Aspekts als Einzelfallentscheidung getroffen, jedoch mittlerweile
bereits korrigiert. Festgestellte Falschberechnungen werden grundsätzlich
innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren korrigiert.
Es darf hingewiesen werden, dass – darüber herrscht auch Einvernehmen
mit der Zentralpersonalvertretung I (ZPV) - auch DienstnehmerInnen die
Richtigkeit des Bezugsnachweises in Eigenverantwortung überprüfen müssen.

Frage 3:

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2012 bis 2021 die in Frage 1 angeführte
Praxis zu Lasten von MitarbeiterInnen des Stadtmagistrats jeweils geübt?

Antwort:

Mit regelmäßigen referatsinternen Kontrollen mit unterschiedlichsten Herangehensweisen wird bestmöglich die "Fehlerquote" minimiert bzw. ausgeschlossen. Der Mag.-Abt. I, Besoldung, ist kein ähnlicher oder vergleichbarer Fall in den Jahren 2012 bis 2021 bekannt.

Frage 4:

Macht es bei den Auszahlungen von fälschlicherweise falsch berechneten Gehaltsbestandteilen einen Unterschied, ob der/die betroffene MitarbeiterIn noch im
Dienste der Stadt steht?
Wenn ja warum? Wenn nein, werden alle MitarbeiterInnen gleich behandelt, egal
ob sie noch MitarbeiterInnen sind oder nicht?

Antwort:

Die hier im Einzelfall getroffene Entscheidung macht keinen Unterschied zwischen aktivem oder bereits ausgeschiedenem Personal. Eine Gleichbehandlung unseres Personals ist wesentlich. Naturgemäß ist eine Nachzahlung bei
aktivem Personal mit einem geringeren Aufwand verbunden, da es lohnverrechnungstechnisch Möglichkeiten einer Zahlung "Nachzahlung Vorjahre"
gibt und so vermieden werden kann, einen bereits für den kompletten Magistrat erstellten Jahresabschluss neu durchführen zu müssen.
Nicht das "Aktiv- oder Inaktiv-Sein" der betroffenen Person war für die Einzelentscheidung wesentlich, sondern der damit einhergehende Aufwand.
Wie in der Antwort zu Frage 1 bereits versucht zu erklären, handelt es sich
hier um eine verwaltungsökonomische Einschätzung durch die Mag.-Abt. I,
Besoldung. Diese Einschätzung wurde inzwischen korrigiert, der/dem
DienstnehmerIn der Betrag nachbezahlt und wird dies in Zukunft nicht mehr
vorkommen.

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