Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.369
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Gesamter Text dieser Seite:
Gö25
SF26
AL
Neuanlage Grünverbindung Arzler Gießen Moserteld
Gg03
SF "41
AL
Erweilerung Kleingartenanlage ArzVMoserteld
Fußwegeverbindung mi1 bachseitigem na1urnahem
Uferschutzstreifen, im Zuge der Kleingartenplanung
Moserteld (Gg 03), Putter zum geschützten
Landschaftsteil Kalvarienber
Kleingartenanlage mi1 gesamthafter Planung u.
Erschließung / Alternativangebote Urban Gardening /
Gemelnscha änen
Gö31
Gg 54
Unter der LfNr. ÖROKO 2.0 "GÖ 25" haben Sie die Maßnahme "Neuanlage Grünverbindung Arzler Gießen - Moserfeld" verankert. Mit der Anmerkung: "Fußwegeverbindung mit bachseitigem naturnahem Uferschutzstreifen, im Zuge der Kleingartenplanung Moserfeld (Gg 03), Puffer zum geschützten Landschaftsteil Kalvarienberg".
Wie kam es zu dieser Maßnahme und wie soll diese Maßnahme konkret aussehen? (Bitte um detaillierte Beschreibung)
Antwort:
Die Maßnahme GÖ 25 ist als Ausgleichsmaßnahme in Verbindung mit der geplanten Erweiterung Kleingartenanlage zu sehen (Pufferzone zum Gießen,
zum geschützten Naturlandschaftsteil Kalvarienberg und als naturkundlicher
Erholungsweg). Dies war bereits festgelegt im ÖROKO 2002 und stellt daher
eine Fortschreibung der Festlegung dar. Die Festlegung wurde dabei fachliche entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes, des Leitfadens
des Landes für die Fortschreibung des ÖROKO sowie den Konsultationen diverser Fachdienststellen aktualisiert.
Frage 2:
Wann werden Sie diese Maßnahme plangemäß umsetzen?
Antwort:
Dies erfolgt Im Zusammenhang mit der (etappenweisen) Erweiterung der
Kleingartenanlage, bei Flächenverfügbarkeit.
Frage 3:
Aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes wäre es sinnvoll, diese Maßnahme
in Richtung Süden bis zum Moserfeldweg auszuweiten. Warum haben Sie sich
dagegen entschieden?
Antwort:
Der damalige gemeinderätliche Bauausschuss hat sich für diese Festlegung
bereits ausdrücklich mit dem ÖROKO 2002 ausgesprochen. Für die Fortschreibung des ÖROKO 2.0 lag kein Anlass einer Rücknahme dieser Festlegung vor.
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