Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.116

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worden wäre. Darüber hinaus sei der Stadt Innsbruck aus der betreffenden Erbschaft in der Zwischenzeit noch ein weiterer Betrag in Höhe von € 1.974,97 zugeflossen, der dem eingerichteten Konto gutgeschrieben wurde. Die entsprechenden
Kontoauszüge sind der Kontrollabteilung in Kopie übermittelt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

58

Im Zusammenhang mit Punkt 2 des oben angeführten StS-Beschlusses hinsichtlich der Ausarbeitung von Projekten für den KG Hötting zur Verwendung des Erbes
erhielt die Kontrollabteilung nach Rücksprache mit der Vorständin des Amtes für
Kinder- und Jugendbetreuung der MA V seinerzeit die Auskunft, dass für das Jahr
2013/14 noch keine entsprechenden Projekte in Planung wären.
Die Kontrollabteilung empfahl, gemäß dem oben angeführten Punkt 2 des StSBeschlusses um die Ausarbeitung von geeigneten Projekten für den KG Hötting im
Sinne der Erblasserin bemüht zu sein.
Auf die neuerliche Nachfrage der Kontrollabteilung im Zuge der diesjährigen
Follow up – Einschau teilte das Amt für Kinder- und Jugendbetreuung mit, dass
der Empfehlung der Kontrollabteilung ehestens entsprochen werde. Das Amt wird
sich in Kooperation mit der Leitung des Kindergartens Hötting um eine möglichst
rasche Umsetzung bemühen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

5 Berichte über laufende Gebarungsüberwachungen / Belegkontrollen
5.1 Bericht über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck
III. Quartal 2012
59

Der Bericht über die Belegkontrollen, III. Quartal 2012, Zl. KA-09165/2012, wurde
am 07.11.2012 fertig gestellt.

60

Mit Auszahlungsanordnung vom 18.07.2012 wurde vom Amt für Land- und Forstwirtschaft über die Vp. 1/050310-757100 – Land- und Forstwirtschaft – Laufende
Transferzahlung Naturschutzaktionen eine Subvention in Höhe von € 2.500,00
ausbezahlt. Eine Prüfung der Subventionsauszahlung durch die Kontrollabteilung
zeigte, dass diese Subventionsgewährung grundsätzlich gemäß den geltenden
Bestimmungen der städtischen Subventionsordnung abgewickelt worden ist.
Nachdem sich die Subventionshöhe auf einen Betrag von € 2.500,00 für das
Haushaltsjahr 2012 belief und der Förderungswerber bis dato keine weiteren Förderungen erhielt, kam die Bewilligungskompetenz entsprechend § 31 Abs. 2 lit. d
IStR in Verbindung mit § 35a Abs. 1 leg. cit. dem ressortzuständigen 2. Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck zu. Diesbezüglich war auf dem schriftlichen Subventionsantrag des Förderungswerbers ein vom zuständigen Amtsvorstand paraphierter handschriftlicher Vermerk angebracht, wonach die Subventionsauszahlung vom ressortzuständigen Vizebürgermeister freigegeben worden
wäre. Mit Schreiben vom 03.07.2012 setzte der Vorstand des Amtes für Land- und
Forstwirtschaft den Förderungswerber über die positive Subventionsentscheidung
in Kenntnis. In Verbindung mit dem Genehmigungsprozess von Subventionen
wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 – Bedin-

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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