Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-06-24-GR-Protokoll.pdf

- S.167

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(zu Punkt 31.2)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 10.06.2021

Städtische Dienststellen, Meldung der Abweichungen zwischen Jahresvoranschlag
und Rechnungsabschluss 2020 gemäß VRV 2015; Zahl GfGR/121/2021;
ANFRAGE von GR Kunst vom 27.05.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Kunst hat am 27.05.2021 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBI. II Nr. 313/2015 i.d.F. BGBI. 11 Nr. 17/2018 sind für die Ergebnis- bzw. die Finanzierungsrechnung jeweils Voranschlagsvergleichsrechnungen vorzunehmen, deren Summe die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Gesamthaushalt bildet. In
beiden Rechnungen sind jeweils folgende Sachverhalte auszuweisen:




die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen
durch Nachtragsvoranschläge;
die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge;
die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen
Aufwendungen und Erträgen.

Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
In einem Schreiben des Finanzdirektors vom 06.11 .2020 an alle Anordnungsberechtigten
der Dienststellen des Stadtmagistrats wurde unter Punkt VI auf diese Verpflichtung hingewiesen und erging die Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2020 die entsprechenden Angaben vorzulegen. Erläuterungen waren demnach vorzulegen, wenn Abweichungen von den Ansätzen mehr als 10 % und eine
Höhe von mehr als € 15.000,-- betrafen, wobei diese Wertgrenzen betreffend Sammelnachweise auf die Gesamthöhe des jeweiligen Sammelnachweises zu beziehen waren.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht: