Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.145

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Der Mietzins wurde einvernehmlich mit jährlich brutto ATS 50,0 Tsd. (rd. € 3,6
Tsd.) festgelegt. Zugleich wurde eine Wertbeständigkeit vereinbart, wobei der VPI
1996 mit der Indexzahl des Monats Feber 2001 als Ausgangsbasis dient. Das
gegenständliche Mietverhältnis begann (rückwirkend) mit 01.03.2001 und sah ein
Vertragsende zum 28.02.2011 vor. Kraft einer Zusatzvereinbarung vom
10.09.2009 wurde das bisherige Vertragsverhältnis vorzeitig auf unbestimmte Zeit
verlängert.
Im Jahr 2012 hat der Bestandzins für die Anmietung der Grundstücksfläche im
Ausmaß von 6.762 m² rd. € 4,5 Tsd. (2011: rd. € 4,4 Tsd.) betragen und ist von der
Stadt Innsbruck bezahlt und über die Kostenstelle 5315001 Kunsteislaufplätze
prozentuell den Kostenträgern KELP Baggersee, Igls, Hötting West und Sparkasse
sowie im Jahr 2011 auch dem Kostenträger Rapoldipark zugerechnet worden.
Hierzu bemerkte die Kontrollabteilung, dass gemäß Gesellschaftsvertrag der OSVI
der Gesellschaft die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der durch Fruchtgenussvertrag mit der Stadtgemeinde Innsbruck überlassenen Anlagen und Einrichtungen (u.a. die Bob- und Rodelbahn Igls) obliegt.
Es wurde daher angeregt zu prüfen, inwieweit der jährlich anfallende Mietzins weiterhin von der Stadt Innsbruck getragen werden soll, zumal dieser einen Aufwand
der OSVI darstellt, der sich aus der Besorgung der jeweiligen Aufgaben der Gesellschaft ergibt.
In ihrer Stellungnahme gab das Amt für Sport bekannt, dass umgehend mit der
MA I Liegenschaftsverwaltung bzw. der OSVI Gespräche aufgenommen werden.
Sollte der jährliche Mietzins weiterhin vom Sportamt zu tragen sein, werde eine
entsprechende Kostenstelle „Bob- und Rodelbahn“ bei der MA IV beantragt.
Darauf Bezug nehmend berichtete das Amt für Sport als Reaktion zur Follow up –
Einschau 2013, dass mit der OSVI und der MA I Gespräche aufgenommen worden
sind und eine Lösung bis zum Sommer 2014 angestrebt werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung fest, dass die Ergebnisse des jeweiligen Kostenträgererfolges bzw. Gesamtdeckungsgrades der in Rede stehenden
Kostenträger „nur“ bedingt für eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit herangezogen
werden können. Dies ist u.a. auf den Umstand zurückzuführen, dass zum einen
lediglich Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres verarbeitet,
zum anderen Kosten (Postenklasse 0 „Anlagen“) noch nicht in der städtische Kosten- und Leistungsrechnung erfasst werden.
Um die Zwecke einer Kostenrechnung wie die Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen oder die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit zu erfüllen, wurde wiederholend empfohlen zu untersuchen, ob eine den Besonderheiten des Betriebes eines
KELP entsprechende Zuordnung sämtlicher Kosten und Erlöse durchgeführt werden kann.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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