Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.9
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erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
22.
MagIbk/37613/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B58, Innenstadt, Bereich Museumstraße 20 (als Änderung des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B27), gemäß § 56 Abs. 1
und Abs. 2 TROG 2016
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Beschluss (einstimmig):
21.
MagIbk/37612/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B57, Innenstadt, Bereich Wilhelm-Greil-Straße 10/12
und Gilmstraße 3 (als Änderung
des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. INB2/21), gemäß § 56 Abs. 1 und
Abs. 2 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
01.07.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B57, Innenstadt, Bereich WilhelmGreil-Straße 10/12 und Gilmstraße 3 (als
Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. INB2/21), gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
01.07.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B58, Innenstadt, Bereich Museumstraße 20 (als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B27), gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
23.
MagIbk/35153/SP-BB-PR/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. PR-B32, Pradl,
Bereich Pradler Straße 5 (als Änderung des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. PR-B30), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
01.07.2021:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. PR-B32, Pradl, Bereich
Pradler Straße 5 (als Änderung des Bebau-
GR-Sitzung 15.07.2021