Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.156
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erfolgte gemäß aktueller Mitteilung der CMI auch die Anpassung des Dienstleistungshonorars. Nachweise wurden der Kontrollabteilung in Form von Gutschriftsfakturen zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Der von der CMI zu erbringende Finanzierungsanteil für den Messeneu-, -zu-, und
-umbau im Betrag von € 4,6 Mio. wurde über zwei Abstattungskredite bei verschiedenen Kreditinstituten finanziert. Ein von der Stadtgemeinde Innsbruck im
Wege einer Bürge- und Zahlerhaftung gem. § 1357 ABGB entsprechend dem
58 %igen Anteil der Stadtgemeinde Innsbruck am Stammkapital der CMI verbürgter Kreditteil in Höhe von ursprünglich € 2.668.000,00 haftete zum Bilanzstichtag
31.12.2011 mit einem Betrag von € 2.674.783,85 inkl. Zinsen und Spesen zur
Rückzahlung aus. Ein restlicher unbesicherter Kreditbetrag in Höhe von
€ 1.932.000,00 war zum Bilanzstichtag 31.12.2011 noch nicht beansprucht.
Den beiden Kreditabschlüssen ist eine von der CMI-Prokuristin durchgeführte
Ausschreibung an sieben Banken vorausgegangen. Der Kreditabschluss erfolgte
bei jenen beiden Banken, die die jeweils günstigsten Kreditkonditionen angeboten
hatten.
Hinsichtlich des von der Stadtgemeinde Innsbruck verbürgten Abstattungskredites
(€ 2.668.000,00) machte die Kontrollabteilung auf eine im Kreditvertrag enthaltene
Vertragsklausel aufmerksam, die die Bank in die Lage versetzte, bei Änderungen
ihrer Risikosituation aus der Finanzierung infolge einer Änderung der Kreditnehmerbonität und/oder der Werthaltigkeit bestellter Sicherheiten oder bei Erhöhung
der Finanzierungskosten der Bank infolge gesetzlicher/behördlicher Maßnahmen
eine Anpassung der vereinbarten Marge vorzunehmen. Insbesondere wurde weiters festgehalten, dass die Bank den vereinbarten Zinsaufschlag (in Höhe von
0,37 % p.a.) um einen Risikoaufschlag von 0,75 % p.a. erhöhen konnte, wenn die
CMI auf der Grundlage deren Bilanz auch nur eine der im Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) enthaltenen Anforderungen (Eigenmittelquote mindestens
8 % bzw. Schuldentilgungsdauer nicht länger als 15 Jahre) nicht erfüllte. Weiters
war in der Vertragsklausel bestimmt, dass die Bank diesen Zusatzaufschlag auch
dann zur Verrechnung bringen konnte, wenn die CMI ihren Jahresabschluss nicht
längstens 9 Monate nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres vorlegte.
Diese gesamte Vertragsklausel sah die Kontrollabteilung aus mehreren Gründen
kritisch bzw. hinterfragenswert. Einerseits deshalb, da dieselbe Bank im Rahmen
eines damals weiteren Abstattungskredites (für den Congresspark Igls) von ihrer
vertraglich vereinbarten Margenanpassungsmöglichkeit in der Vergangenheit bereits einmal Gebrauch gemacht hatte. Andererseits deshalb, da der Abstattungskredit durch eine Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB der Stadtgemeinde Innsbruck vollständig besichert ist. Zuletzt auch deshalb, da eine Möglichkeit der Aufschlagsanpassung insbesondere für den Fall vertraglich verankert war,
wenn die CMI lediglich eine der beiden so genannten URG-Kennzahlen nicht erfüllte. Obwohl für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes gemäß § 22
Abs. 1 URG beide Kennzahlen kumulativ nicht erreicht werden müssten, stellte die
Vertragsklausel im Kreditvertrag auf eine bereits einzelne Nichterfüllung der Kennzahlen ab. Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass diese Vertragsklausel zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung bereits anwendbar gewesen
wäre, zumal in den vergangenen beiden Wirtschaftsjahren die im URG normierte
Grenze hinsichtlich der fiktiven Schuldentilgungsdauer von der CMI nicht erreicht
werden konnte. Auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht erreichte die CMI-
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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