Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.183

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Die MHB bestätigte in ihrer anlässlich der Follow up – Einschau 2013 abgegebenen Stellungnahme den Sachverhalt. Im Zusammenhang mit der im Geschäftsführervertrag gewählten „Kann-Bestimmung“, dass nach Maßgabe ordnungsgemäßer
Aufzeichnungen fünf Stunden pro Monat als steuerbegünstigte Überstunden heraus gerechnet werden können, wurde die Frage aufgeworfen, wer im Falle einer
Prüfung die Haftung für eine eventuell geforderte Nachzahlung zu übernehmen
hätte. Unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur wurde argumentiert,
dass der Arbeitnehmer eine Nachzahlung der Lohnsteuer schulden würde (der
Arbeitgeber hafte nur dafür). Hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sei der Arbeitnehmer dann für Beitragsschulden heranzuziehen,
wenn der Beitragsrückstand ohne Verschulden des Arbeitgebers eingetreten ist.
Bei einer wie im gegenständlichen Fall vertraglich vorgesehenen, vom damaligen
Geschäftsführer der MHB wahrzunehmenden, Aufzeichnungspflicht für Überstunden sei ein Verschulden des Arbeitnehmers gegeben. Schließlich wurde darauf
hingewiesen, dass dieses Dienstverhältnis mittlerweile einvernehmlich zum
31.01.2014 beendet worden wäre.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Im Arbeitsvertrag des Hausmeisters ist festgehalten, dass dem Arbeitnehmer auf
dem Betriebsgelände ein Parkplatz zur Verfügung gestellt wird und dieser in der
Lohnverrechnung als monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 berücksichtigt
ist. Bei der Verifizierung der Sachbezugsverrechnung hinsichtlich des Parkplatzes
stellte die Kontrollabteilung fest, dass bei den monatlichen Lohnabrechnungen der
Betrag in Höhe von € 14,53 zwar in Ansatz gebracht worden ist, die Berücksichtigung bzw. Abrechnung des Parkplatzes erfolgte allerdings in der Weise, als der im
Arbeitsvertrag vereinbarte Monatslohn um den Sachbezugswert im Betrag von
€ 14,53 gekürzt worden ist und somit ein um diesen Betrag verminderter Monatslohn zur Auszahlung gelangte. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung deckte
sich diese Abrechnungspraxis nicht mit der Formulierung im Arbeitsvertrag, die lediglich darauf abstellte, dass für den Parkplatz in der monatlichen Lohnverrechnung ein Sachbezug in Höhe von € 14,53 berücksichtigt ist. Der Arbeitsvertrag bestimmt nach Einschätzung der Kontrollabteilung nicht, dass dieser Sachbezugswert im arbeitsvertraglich vereinbarten Monatslohn inkludiert ist. Das gehandhabte
Abrechnungsprozedere war nachteilig für den betroffenen Arbeitnehmer und stand
nach Meinung der Kontrollabteilung im Widerspruch zur Formulierung des Arbeitsvertrages. Die Kontrollabteilung empfahl, in dieser Angelegenheit eine Abklärung
mit der externen Personalverrechnung vorzunehmen und gegebenenfalls eine Korrektur herbeizuführen.
Im Rahmen der von der MHB im Zuge der Follow up – Einschau 2013 abgegebenen Stellungnahme wurde der Sachverhalt dem Grunde nach bestätigt. Die MHB
erklärte, dass mit dem Hausmeister ursprünglich ein konkreter Nettolohn vereinbart worden wäre; ein Sachbezug sei zu Beginn noch nicht vorgesehen gewesen.
Der Sachbezug für den Parkplatz sei erst nach telefonischer Absprache mit der
Buchhalterin der MHB in die Lohnverrechnung aufgenommen worden. Dies unter
der Voraussetzung, dass durch die Sachbezugsverrechnung der (zugesagte) Nettolohn nicht gekürzt wird. Die diesbezügliche fälschliche Umsetzung im Arbeitsvertrag (wie von der Kontrollabteilung beschrieben) sei auf einen Irrtum zurückzuführen. Die nicht arbeitsvertragskonforme Abrechnung des Sachbezuges sei vom
Hausmeister wohl deshalb nie beanstandet worden, weil sich der ursprünglich ver-

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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