Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-07-17-SGR-Protokoll.pdf

- S.4

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- 679 -

"Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat
spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Voranschlages für das kommende
Finanzjahr vorzulegen."
Dazu kommt der § 50 IStR, Mittelfristplanung:
"Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden
vier Kalenderjahre zu enthalten."
Das ist für mich ein klarer Hinweis auf die
Einjährigkeit des Jahresvoranschlages der
Landeshauptstadt Innsbruck.
Folgendes kam noch hinzu, dass im
Juli 2019 der Landesgesetzgeber das IStR
geändert und um gewisse Absätze ergänzt
hat, um diesen Paragraphen 57 IStR an die
VRV 2015 anzupassen. Das ist diese neue
Buchungsregel.
Hätte der Landesgesetzgeber gewollt, dass
es auch im IStR ein Doppelbudget gibt,
hätte er die Möglichkeit gehabt, diese Änderung einzuführen, was aber nicht geschehen ist.
Ich darf noch auf die Bundesverfassung verweisen. Hier gibt es den Artikel 51 Abs. 3:
"Die Bundesregierung hat im Nationalrat den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für
das folgende Finanzjahr, spätestens zehn
Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz
beschlossen werden soll. Ausnahmsweise
kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr,
nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen."
Das heißt, dass wir auf Bundesebene in der
Verfassung die Bestimmung haben, dass
ausnahmsweise - diese Bestimmung habe
ich gerade zitiert - ein Doppelbudget gemacht werden kann. Der Landesgesetzgeber hat dies im Jahr 2014 für die Landesordnung ebenfalls festgelegt. Aber der Landesgesetzgeber hat die Bestimmung für das
IStR nicht vorgeschrieben, obwohl im
Jahr 2019 genau dieser Paragraph geändert wurde.
Damit fehlt für mich die rechtliche Grundlage für ein Doppelbudget. Ich möchte da-

(Sonder-)GR-Sitzung 15.07.2021

rauf hinweisen, dass es auch für mich Situationen gibt, in denen ein Doppelbudget Sinn
macht, zum Beispiel vor einem Wahljahr.
Wenn der Gemeinderat sagt - das würde ich
unterstützen -, dass die Möglichkeit eines
Doppelbudgets bestehen soll, dann ist vom
Gemeinderat ein Antrag an den Landesgesetzgeber zu stellen, um eine Änderung zu
erwirken. Wir könnten dann im
Jahr 2023/2024 ein Doppelbudget vorlegen,
weil wir im Jahr 2024 die Wahl haben. Ich
glaube, dass der Landesgesetzgeber, der
für sich und die Landesordnung so eine Regelung vorsieht, dies auch für das IStR gelten lassen muss. Derzeit fehlt dazu aber die
rechtliche Grundlage, daher erfolgt meine
Entscheidung, diesen Antrag à limine zurückzuweisen.
GR Appler: Zur Geschäftsordnung! Ich
kann mit dem ausgeteilten Schreiben nicht
viel anfangen, zumal ich nicht einmal weiß,
wer diese Ausfertigung gemacht hat. Ich
würde bitten, dass uns die Magistratsdirektorin erklärt, warum laut unserem IStR, dem
Landes- oder einem EU-Gesetz kein Doppelbudget möglich ist, denn ansonsten wäre
jedes Doppelbudget, das wir bisher erstellt
haben, nicht möglich gewesen. Wir sind
dann faktisch schon im Gewohnheitsrecht.
Ich gehe davon aus, dass der Bürgermeister eine entsprechende Stellungnahme der
Magistratsdirektorin, der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, und auch der Gemeindeabteilung des Landes vorliegen hat. Er
wird sich sicher im Vorfeld informiert haben
und ich würde bitten, diese Auskünfte darzulegen.
Mir ist kein Punkt im IStR, in der Bundes-,
der EU- oder der Landesverfassung bekannt, welcher ein Doppelbudget verhindern
würde. Das IStR wurde auch bis auf die
Darstellung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) in der
Budgeterstellung selbst nicht abgeändert.
Das hat der zitierte Beschluss aus dem
Jahr 2019 auch nicht bewirkt. Die VRV ist
eine Darstellungsfrage und ist seit dem
Jahr 2015 gültig. Die entscheidenden
Punkte zur Budgeterstellung wurden im
IStR auch mit der VRV nicht geändert.
In den Jahren 2011 und 2012 war die VRV
noch nicht gültig und daher könnte diese Argumentation noch durchgehen. Aber, das
Doppelbudget aus den Jahren 2017/2018