Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.301
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1KB
Vorsitzender
des Vorstandes
Herr Bürgermeister
Georg Willi
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
DI Helmuth Müller
T: +43 (0)512/502-5100
M: +43 (0)676/ 83686 5100
F: +43 (0)512/59502-5100
EM: helmuth.mueller@ikb.at
Innsbruck, 3. August 2021
Zahl GfGR/176/2021
Rückerstattung der 1KB an Stromabnehmerinnen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Georg,
bezugnehmend auf den zur Beantwortung übermittelten Antrag des Gemeinderates zu
GfGR/176/2021 „Rückerstattung der 1KB an Stromabnehmerinnen" möchten wir lediglich
festhalten, dass es sich hier um eine rechtlich sehr anspruchsvolle Angelegenheit handelt.
Die gegenständliche Lösung wurde in umfangreichen Verhandlungen mit dem Verein für
Konsumenteninformation fixiert und umgesetzt. Wir sind an diese mit dem VKI ausverhandelten Konditionen gebunden, die Verschwiegenheit beinhalten. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mehrfach informiert.
Wir nehmen diese Anfrage darüber hinaus zum Anlass, um auf die aktienrechtlich normierten .
Schranken des Auskunftsrechts des Aktionärs hinzuweisen:
Das zwingende Auskunftsrecht des Aktionärs über Angelegenheiten der Gesellschaft wird in
§ 118 AktG geregelt. Sofern die Satzung - wie im Falle der 1KB - nichts anderes vorsieht,
besteht dieses Auskunftsrecht nur in der Hauptversammlung - niemals außerhalb (Doralt in
Doralt/Nowotny/Kalss AktG 2 § 118 Rz 67) - und erstreckt sich dabei inhaltlich auf die Informationen bzw. Tagesordnungspunkte, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen, dies wiederum nur soweit eine Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Im Rahmen des zwingenden Auskunftsrechts ist der Vorstand verpflichtet Auskunft zu erteilen.
Über das vorstehend dargelegte Ausmaß des Auskunftsrechts nach § 118 AktG kann der
Vorstand auch außerhalb der Hauptversammlung freiwillig Informationen erteilen. In der Vergangenheit hat der Vorstand im Falle gemeinderätlicher Anfragen zu Themen allgemeiner
Natur ohne Wettbewerbsrelevanz stets freiwillig Auskunft erteilt. Im Falle von über den Umfang von § 118 AktG hinausgehenden Informationen hat der Vorstand abgeleitet aus dem
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