Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.305

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Vorsitzender
des Vorstandes

Herr Bürgermeister
Georg Willi
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck

DI Helmuth Müller
T: +43 (0)512/502-5100
M: +43 (0)676/83686 5100
F: +43 (0)512/59502-5100
EM : helmuth.mueller@ikb.at
Innsbruck, 3. August 2021

Zahl GfGR/184/2021
LWL-Netz, Ausbau in der Stadt Innsbruck, Planungsszenario

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Georg,
bezugnehmend auf den zur Beantwortung übermittelten dringlichen Antrag des Gemeinderates zu GfGR/184/2021 „LWL-Netz, Ausbau in der Stadt Innsbruck, Planungsszenario" bedanken wir uns für die darin verankerte „Zielvorgabe", bis zum Jahr 2030 eine LWL-Durchdringungsquote von 90% für lnnsbrucker Haushalte zu erreichen. Wir werden diesen Wunsch
des Gemeinderates gerne - so weit möglich - in unsere Planungen aufnehmen. Eine Vorlage von Planungen unsererseits an den Gemeinderat ist jedoch aus aktienrechtlicher Sicht
(siehe auch unten) und aus Wettbewerbsüberlegungen nicht möglich. Jedoch verweisen wir
in diesem Zusammenhang auf die öffentlich verfügbaren Informationen in unseren Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichten. Wir ersuchen Sie, unsere Überlegungen auf Seite 41
des Nachhaltigkeitsberichtes nachzulesen: https://www.ikb.at/fileadmin/user upload/Dokumente/I KB Allgemein/Geschaeftsberichte Zahlenspiegel/geschaeftsbericht 2020. pdf.
Wir nehmen diese Anfrage darüber hinaus zum Anlass, um auf die aktienrechtlich normierten
Schranken des Auskunftsrechts des Aktionärs hinzuweisen:
Das zwingende Auskunftsrecht des Aktionärs über Angelegenheiten der Gesellschaft wird in
§ 118 AktG geregelt. Sofern die Satzung -wie im Falle der 1KB - nichts anderes vorsieht,
besteht dieses Auskunftsrecht nur in der Hauptversammlung - niemals außerhalb (Doralt in
Doralt/Nowotny/Kalss AktG 2 § 118 Rz 67) - und erstreckt sich dabei inhaltlich auf die Informationen bzw. Tagesordnungspunkte, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen , dies wiederum nur soweit eine Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Im Rahmen des zwingenden Auskunftsrechts ist der Vorstand verpflichtet Auskunft zu erteilen.

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