Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.308
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Frage 2:
Von wem wurde in den in Frage 1 angeführten Fällen die Vertretung des Bürgermeisters und insbesondere die Auswahl der für die Vertretung anzufragenden
Personen jeweils beauftragt bzw. veranlasst?
Antwort:
Dies wurde von MitarbeiterInnen des Büros des Bürgermeisters entsprechend der gängigen Vorgangsweise durchgeführt.
Frage 3:
Warum wurde in den in Frage 1 angeführten Fällen die landesgesetzlich vorgesehene Vertretungsregelung gemäß der "Kundmachung der Landesregierung vom
17. Juni 1975 über die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck", StF: LGBI. Nr. 53/1975 i.d.g.F., insbesondere der Wortlaut des
§ 35 dieses Gesetzes, offenkundig ignoriert?
Antwort:
Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, vertritt folgende Rechtsansicht:
"Die Vertretung des Bürgermeisters ist in § 35 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) abschließend geregelt. Aufgrund der Vertretungsregelung des § 35 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) vertritt der
erste Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in seinem gesamten Wirkungskreis. Nur bei Verhinderung des ersten
Bürgermeister-Stellvertreters kommt dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter die Vertretungsbefugnis für den verhinderten Bürgermeister zu. Eine andere Vertretung wie beispielsweise durch Vollmacht an andere Gemeinderatsmitglieder ist laut Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
nicht möglich.
Herr Bürgermeister kann daher auch keine amtsführenden Mitglieder des
Stadtsenates mit seiner Vertretung betrauen. Die amtsführenden StadträtInnen dürfen nur Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 35a und § 35b
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) formell übertragen worden sind.
Die Vertretungsregelung des § 35 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn Herr Bürgermeister tatsächlich verhindert ist, ein bestimmtes Amtsgeschäft vorzunehmen. Dies ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Herr Bürgermeister kann all
jene Amtsgeschäfte, die ortsunabhängig mit dem Smartphone samt E-MailAccount getätigt werden können, auch während seines Urlaubes im Ausland
vornehmen. So könnte er beispielsweise in dringenden Fällen von seinem
Urlaubsort aus auch per E-Mail einen Umlaufbeschluss des Stadtsenates
herbeiführen. Lediglich bei Amtsgeschäften, die eine physische Anwesenheit des Bürgermeisters vor Ort erfordern, liegt ein Vertretungsfall vor. Das
wäre etwa eine dringende Urkundenfertigung bei Fristablauf oder die Einsatzleitung des Bürgermeisters bei einer Naturkatastrophe.
Der Besuch der Klangspuren Schwaz ist mit keinem Amtsgeschäft verbunden und die Eröffnung des Gehörlosenzentrums erfolgte aufgrund der Ressortzuteilung Gesundheit.
Seite 2 von 3