Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.368
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(zu Punkt 76.11)
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Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 06.10.2021
Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 20 Abs. 2 IStR
vom 23.07.2021, Einberufung; Zahl GfGR/221/2021;
ANFRAGE von GR Depaoli vom 23.07.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 23.07.2021 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Am 22.07.2021 hat Bürgermeister Georg Willi eine Gemeinderatssitzung gemäß § 20 Abs.2
Stadtrecht der Stadt Innsbruck (IStR) für den 23.07.2021 einberufen. Gemäß § 20 Abs. 2
IStR kann in Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, die Frist auf
24 Stunden verkürzt werden.
Der Bürgermeister hat im Zuge der Einberufung der Gemeinderatssitzung jedoch in keinerlei
Hinsicht begründet, warum sämtliche Tagesordnungspunkte bei der Gemeinderatssitzung
am Freitag, dem 23.07.2021 im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, sodass die
rechtmäßige Einberufung der Gemeinderatsitzung in Zweifel gezogen werden muss. Dies
deshalb, da ansonsten der Bürgermeister einen Freibrief hätte, ohne jegliche Begründung
innerhalb von 24 Stunden jederzeit eine Gemeinderatssitzung einzuberufen. Selbiges ohne
wirkliche Begründung mit dem wesentlichen Nachteil für sämtliche GemeinderätInnen, sich
nicht mit dementsprechender Sorgfaltspflicht auf die jeweiligen Verhandlungsgegenstände
vorbereiten zu können.
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Frage 1:
Warum haben Sie bei der Erstellung der Tagesordnung für die GR-Sitzung am
23.07.2021 die jeweiligen Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt?
Bitte um Begründung pro Tagesordnungspunkt unter Berücksichtigung von § 20
Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR).
Antwort:
Aufgrund des Prüfungsergebnisses der Gemeindeaufsicht wurde gemäß
§ 20 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) dritter Satz in
einer neu einzuberufenden Sitzung, die keinen Aufschub duldete, mit dem
Tagesordnungspunkt zur Erstellung des Stadtbudgets eingeladen.
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