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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.23

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Auffallend war für die Kontrollabteilung, dass bei der in Rede stehenden
Position kein präliminierter Budgetwert ausgewiesen war. In diesem
Zusammenhang verwies die Kontrollabteilung auf die einschlägige Bestimmung der VRV 2015 (§ 9 Abs. 3), die besagt, dass u.a. nicht finanzierungswirksame Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen






für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31 VRV),
für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
für Prozesskosten,
für Haftungen,
für die Sanierung von Altlasten

jedenfalls zu veranschlagen sind.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV diese verbindliche Bestimmung der VRV 2015 künftig
umzusetzen. Darüber hinaus regte die Kontrollabteilung an, zu prüfen,
ob im Sinne einer aussagekräftigen Voranschlagsvergleichsrechnung
im Ergebnishaushalt auch die restlichen nicht finanzierungswirksamen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (bspw. für nicht konsumierte Urlaube) zu präliminieren sind.
Zu dieser Empfehlung wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass zum
Zeitpunkt der Veranschlagung für das Finanzjahr 2020 nicht bekannt
war, ob das Wahlrecht nach § 31 VRV zur Bildung von Pensionsrückstellungen ausgeübt werde. Daher konnten die durch die Bildung der
Pensionsrückstellung entstandenen Erträge zum damaligen Zeitpunkt
nicht erwartet und somit auch nicht in den Voranschlag aufgenommen
werden.
Jene Rückstellungen, die nicht in den § 9 Abs. 3 VRV fallen, wie insbesondere Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube oder Zeitguthaben
werden auch künftig nicht budgetiert werden. Aus Sicht der Fachdienststelle sei eine Schätzung der Entwicklung dieser Rückstellungen ein
Jahr im Voraus nicht seriös möglich.
Im Rahmen der Einsichtnahme in das oben abgebildete Konto stellte
die Kontrollabteilung zudem fest, dass irrtümlicherweise Erträge aus der
Auflösung von Rückstellungen für ausstehende Rechnungen von gesamt € 4.578.236,91 über das betreffende Sachkonto verbucht wurden.
So wurden Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für den Neubau Patscherkofelbahn von € 1.900.000,00 und für den Neubau Haus
der Musik von € 2.678.236,91 abgewickelt.
In Anlehnung an den Kontierungsleitfaden 2018 für Gemeinden und
Gemeindeverbände lt. VRV 2015 sind die betreffenden Erträge ausschließlich in der Gruppe 815 Auflösungen von Rückstellungen für ausstehende Rechnungen zu vereinnahmen. Für die Zukunft empfahl die
Kontrollabteilung dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV diese Rückstellungsauflösungen auf dem hierfür vorgesehenen
Sachkonto 815000 gutzuschreiben.
Im Rahmen der Stellungnahme teilte die Fachdienststelle mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig zu entsprechen.
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Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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