Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.72

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stellungskosten zu bewerten.
Jene Sachanlagen, die einer Wertminderung unterliegen, sind auf ihre
Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Grundstücke werden nicht abgeschrieben, jedoch Grundstückseinrichtungen wie bspw. Infrastrukturanlagen, befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen- oder Flughafenanlagen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Vermögensrechnung
ausgenommen werden.
Sind vorhandene Sachanlagen vollständig abgeschrieben, sind diese
beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und
bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen. Dies geschah
im Zuge des Entwurfs zur städtischen Eröffnungsbilanz, indem entsprechende Sachanlagen mit fiktiven Anschaffungskosten von € 400,00 und
einer kumulierten Abschreibung von € 400,00 aufgenommen wurden.
Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau sind als Anzahlungen auszuweisen.
Gemeinderatsbeschlüsse hinsichtlich
der Erstellung der
Eröffnungsbilanz

Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung vom 12.12.2019 u.a. folgende
Beschlüsse hinsichtlich der erstmaligen Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz nach VRV 2015) und in Bezug auf die Klasse
A.II Sachanlagen:
„…
2. Bei der erstmaligen Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz
nach VRV 2015) werden nach tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit die
Werte der bisherigen Vermögensrechnung übernommen. Im Übrigen werden
nachstehende in den Übergangsbestimmungen der VRV 2015 vorgesehenen
Wahlmöglichkeiten ausgeübt
a. Für Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren, die vor
Oktober 2015 (Kundmachung der VRV 2015) angeschafft wurden, wird gemäß
§ 38 Abs. 2 VRV 2015 bei einer linearen Abschreibung die Restnutzungsdauer
beibehalten.
b. Die Bewertung der städtischen Grundstücke erfolgt unter Berücksichtigung
verwaltungsökonomischer Grundsätze nach den in § 39 Abs. 3 VRV 2015 vorgesehenen Methoden, sofern eine Bewertung nach § 24 Abs. 4 VRV 2015
anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich ist.
c. Die Bewertung der städtischen Gebäude und Bauten erfolgt unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze nach den in § 39 Abs. 5
VRV 2015 vorgesehenen Methoden, sofern eine Bewertung nach § 24 Abs. 4
VRV 2015 anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich
ist.
d. Die Bewertung der städtischen Grundstückseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze nach den in § 39 Abs. 6
VRV 2015 vorgesehenen Methoden, sofern eine Bewertung nach § 24 Abs. 4
VRV 2015 anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich
ist.
…“

In der Sitzung vom 27.05.2021 wurden in Ergänzung zum Beschluss
des GR vom 12.12.2019 u.a. nachfolgende Beschlüsse gefasst:
„…
5. Wald-, Fels-, Geröll-, Alpen- und vegetationsarme Flächen werden mit
€ 2,00 bewertet.
6. Der Straßenbau wird mit 60,00 €/m² angesetzt und nach seinem Zustand
………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…….

Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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