Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf
- S.123
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Beilage 1
(4) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach
bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung
getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle,
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten-, Restaurant- und
Cateringgewerbe und aus dem Handel.
(6) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden
Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle,
Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung,
Straßenkehricht oder Altreifen.
(7) Die Verladestelle ist jener Ort, an dem die Abfallsammelbehälter durch die
Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten bereitgestellt
werden müssen und von dem die Abfallsammelbehälter durch die öffentliche
Müllabfuhr abgeholt werden, wobei eine Verladestelle für mehrere Grundstücke
ausgewiesen sein kann.
§3
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Stadtgemeinde Innsbruck betreibt eine öffentliche Müllabfuhr. Ihr obliegt die
Abholung sowie die Abfuhr der Siedlungsabfälle, welche auf den der Abholpflicht
unterliegenden Grundstücken des Siedlungsgebietes anfallen. Zur Besorgung dieser
Aufgabe bedient sich die Stadtgemeinde von ihr beauftragter Unternehmen.
(2) Von der Abholpflicht ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen auf Grund
ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem
wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht
ausgenommene Grundstücke samt zugeordneter Verladestellen sind der Anlage 1 zu
entnehmen.
(3) Von der Abholpflicht ausgenommen sind jene Siedlungsabfälle, die zum Zweck
ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber solcher Abfälle
dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen (Wertstoffinseln,
Recyclinghof
Roßau,
Grünkompostieranlage
Roßau
und
temporäre
Grünschnittabgabestelle Kranebitter Allee) gebracht werden.
(4) Von der Abholpflicht sind biologisch verwertbare Siedlungsabfälle nach § 5 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. d (Eigenkompostierung) sowie Sperrmüll gemäß § 6 ausgenommen.
(5) Für die zeitgerechte Abholung der auf den Grundstücken zu sammelnden
Siedlungsabfälle, für welche die Abholpflicht besteht, hat die öffentliche Müllabfuhr
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft zu sorgen.
§4
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
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