Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf
- S.144
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(zu Punkt 34.1)
GRin Beatrix Klaus
StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
Stadtmagistrat Innsbruck
GRin Deborah Gregoire
eingelangt am
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2 Okt. 2021 (" ,, .
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Grin Astrid Denz
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Innsbruck, am 18.10.. 2021
Dringende Anfrage
betreffend die Anwendung des Bodenbeschaffungsgesetzes in Innsbruck
In der Gemeinderats-Sitzung vom 13.10.2021 wurde seitens der SPÖ ein Antrag zur
Anwendung der Bestimmungen des Bodenbeschaffungsgesetzes in Innsbruck eingebracht.
Dieser verfolgt lt. Auskunft von Hrn. GR Mag. Plach das Ansinnen „langfristig Flächen für den
leistbaren geförderten Wohnraum zu sichern".
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. Welches Flächenmaß nehmen jeweils insgesamt jene im Stadtgebiet von Innsbruck
gelegenen unbebauten Flächen der nachfolgend genannten Rechtspersönlichkeiten
ein, welche eine Widmung gern.§ 37 bzw.§ 37a TROG 2016 aufweisen?
a) Stadt Innsbruck
b) lnnsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
c) Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH
2. Liegt in Innsbruck ein „quantitativer Wohnungsbedarf" (§ 4 Abs. 1 BodbeschG)
und/oder „qualitativer Wohnungsbedarf" (§ 4 Abs. 2 BodbeschG) vor? Falls ja, wie
gestalten sich in den einschlägigen Bestimmungen angeführten Prozent-Werte im
konkreten Fall der Stadtgemeinde Innsbruck zum Stichtag 01 .11 .2021?
3. Kann angesichts der gern. Frage 1 vorhandenen Baulandreserven in Innsbruck
überhaupt ein quantitativer Wohnungsbedarf" bzw. ,,qualitativer Wohnungsbedarf"
konstruiert werden, bevor besagte unbebaute Flächen keiner Wohnbebauung
zugeführt wurden?
4. Welches Flächenmaß nehmen jeweils insgesamt jene im Stadtgebiet von Innsbruck
gelegenen unbebauten Flächen der nachfolgend genannten Rechtspersönlichkeiten
ein, für welche aufgrund von Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne,
Flächennutzungspläne, Raumordnungspläne u. dgl.) die Errichtung von Wohnungen
vorsehen ist?
a) Stadt Innsbruck