Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf
- S.13
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(5) Kinderfahrzeuge wie Roller, Dreiräder, Kinderautos, Kinderfahrräder, Kinder-Inlineskater
und dergleichen dürfen nur von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und nur auf
Parkwegen (Plätzen) benützt werden. Hierbei ist Rücksicht auf Fußgängerinnen zu nehmen.
(6) Die Verwendung anderer als in den Abs. 3 bis 5 angeführter Fahrzeuge ist nur mit einer
schriftlichen Ausnahmegenehmigung des Stadtmagistrates zulässig.
(7) Die Benützung von Parkanlagen für kommerzielle Werbung oder Erwerbszwecke aller Art
ist untersagt. Ausnahmen können durch den Stadtmagistrat bewilligt werden.
(8) Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen sowie die Benützung von Grill- und
Kochgeräten sind in den Parkanlagen untersagt. Hievon ausgenommen sind der Betrieb der
durch die Stadt Innsbruck für diese Zwecke angelegten Feuerstellen sowie die Benützung
von Grillgeräten in diesen Feuerstellen und in den durch die Stadt Innsbruck für diese
Zwecke ausgewiesenen Grillzonen, jeweils täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr. Die Feuerstellen
und sämtliche Grillgeräte dürfen ausschließlich mit Grillkohle betrieben werden .
(9) Das Aufschlagen mobiler Unterkünfte wie beispielsweise Zelte und das Nächtigen sind in
den Parkanlagen verboten.
§3
Schonung der Anlagen
Die Parkanlagen und deren Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jede Beschädigung
oder Verunreinigung der Parkanlagen sowie deren Einrichtungen ist verboten.
Insbesondere ist in den Parkanlagen untersagt:
a) das Zerbrechen von Glas, Porzellan oder ähnlicher Materialien, die Verletzungen
hervorrufen können, sowie das Liegenlassen derartiger Sachen, insbesondere das
Liegenlassen von Scherben;
b) das Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen oder Ästen und das Anschneiden
oder Erklettern von Bäumen;
c) das Beschädigen, Beschmutzen oder Verstellen von Bänken;
d) das Beschädigen von Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen aller Art;
e) das Werfen von Steinen oder anderen Wurfgeschossen , das Schießen mit Schleudern
und sonstigen Schießgeräten sowie das Abbrennen von Knall- oder Feuerwerkskörpern;
f) das Ausschütten von Wasser und anderen Flüssigkeiten sowie das Wegwerfen von
Papier, Speiseresten udgl.
Abfälle aller Art sind in den hiefür bereitgestellten Abfallkörben zu deponieren.
§4
Spielen in Parkanlagen
Das Spielen dergestalt, dass Ruhe suchende Personen unzumutbar belästigt werden
könnten , wie Mannschaftsspielen und ähnliches ist in den Parkanlagen nur auf den hiefür
bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr
gestattet. Spielflächen können auch nur bestimmten Spiel- oder Sportarten vorbehalten
werden .