Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Protokoll.pdf
- S.86
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RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGSMITTELN
DURCH DIE LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK 2022
(SUBVENTIONSORDNUNG 2022)
(Gemeinderatsbeschluss vom xx. xx. 2021)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmitteln durch
die Landeshauptstadt Innsbruck. Über diese haben die nach den jeweils
geltenden rechtlichen Bestimmungen zuständigen Organe zu entscheiden.
(2) Subventionen werden nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel vergeben. Grundsätzlich werden Subventionen nur für
das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Subventionen über einen längeren,
höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können nur Förderungswerbern
zugesichert werden, die nachweislich im Voraus längerfristig bindende
Verpflichtungen eingehen müssen (z.B. längerfristige Dienstverträge und
Mietverträge). Weitere
Voraussetzung
für
eine
derartige
Subventionszusage ist die Vorlage eines Finanzplanes samt
ausreichenden Begründungen seitens des Förderungswerbers.
(3) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind
1. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
2. Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen,
welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden;
3. Zuwendungen aus humanitären Gründen, z.B. an Opfer von
Kriegshandlungen,
politischer
Verfolgung
oder
von
Elementarereignissen;
4. Zuwendungen an politische Parteien;
5. Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen,
Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen;
6. Förderungsmaßnahmen,
für
welche
Sonderrichtlinien
des
Gemeinderates bestehen, sofern in der Sonderrichtlinie nicht
ausdrücklich die Geltung dieser Richtlinien vorgesehen ist.
(4) Der Gemeinderat kann mittels einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen
Richtlinien oder von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien
beschließen.
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