Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf
- S.242
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Wie jetzt beinahe zwei Jahre nach Beginn der Baustelle dem Innsbrucker Gemeinderat in einer
Videokonferenz mitgeteilt wurde, hat man die alten Pflastersteine im Zuge einer Ausschreibung,
welche nie von einem politischen Gremium beschlossen wurde, vorab gegengerechnet und mutmaßlich als Bedingung ausgewiesen, um den Auftrag als mögliches ausführendes Bauunternehmen zu erhalten. Da es sich bei den alten Pflastersteinen möglicherweise um Eigentum der
Stadt Innsbruck handelte, und nicht der IKB, stellt sich daher unter anderem die Frage, ob die
Ausschreibung überhaupt rechtmäßig erfolgte, zumal es keinen Beschluss des Innsbrucker Gemeinderates gibt, welcher eine Schenkung der alten Pflastersteine an die IKB als ausschreibendes Unternehmen vorsieht.
Frage 1:
Ist es richtig, dass für die Ausschreibung der Leitungserneuerungen in der Altstadt
ausschließlich die IKB verantwortlich zeichnet?
Antwort:
Beim Bauvorhaben der Leitungsverlegungsarbeiten in der Altstadt in den
Jahren 2020 und 2021 handelte es sich um ein solches der IKB in Zusammenarbeit mit anderen Leitungsbetreibern (TIGAS, Magenta, A1 sowie Stadt
Innsbruck {Mag.-Abt. III, Tiefbau} für einzelne Straßenentwässerungsleitungen). Ausschreibende Stelle war daher die IKB auch namens der PartnerInnen.
Die IKB hat das Projekt "Altstadt" mit der nötigen gebotenen technischen
und wirtschaftlichen Sorgfalt abgewickelt. Dem Aufsichtsrat hat der Vorstand zudem regelmäßig über den Fortgang des Projekts Bericht erstattet.
Frage 2:
Wenn ja, wann erfolgte die Ausschreibung? (Um Anhang der Ausschreibung in
der Anfragebeantwortung wird ersucht) - Datum der Ausschreibung?
Antwort:
Die Ausschreibung der Bauleistungen erfolgte im Mai 2020. Die Ausschreibung erfolgte auf Basis einer Standardleistungsbeschreibung der RVS
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (LB VI).
Die IKB erteilt als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dazu keine weiteren Angaben – siehe folgende Erklärung:
"Die IKB wurde 1994 aus den städtischen Betrieben in eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft ausgegründet. Die Form der Aktiengesellschaft wurde unter anderem auch aus dem Grund gewählt, um eine
unabhängige Führung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Nach der
ausdrücklichen Anordnung des Aktiengesetzes leitet der Vorstand der AG
die Gesellschaft unter alleiniger Verantwortung (und Haftung!). Dieser ist gegenüber den Eigentümern (Aktionären) weisungsfrei. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und nur er kann unter bestimmten Rahmenbedingungen Berichte zu Anfragen erhalten. Der Aufsichtsrat
und die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sind jedoch dann an die gebotene
Vertraulichkeit gebunden. Die Auskunftsrechte des Aktionärs wiederum sind
in § 118 AktG abschließend geregelt, sodass dieses Auskunftsrecht nur innerhalb der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Zweck dieser Norm
ist es auch, im Sinne der Gleichbehandlung der Aktionäre, Informationen
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