Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf

- S.232

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(zu Punkt 45.5)

(!)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Rathaus - Maria-Theresien-Straße 18
A - 6020 Innsbruck
office@gerechtes-innsbruck.at

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

Bürgermeister Georg Willi
im Hause

2 6J an. 2022

G.(llf{.- Fi7/ZD7Z

Geschäftsstelle für Gemeinderat und Sfadtsenat
lnnsbruck-24012022

ANFRAGE
Bei der Gemeinderatssitzung am 26. Jänner 2022 sollen neue Regelungen in Bezug auf die
Verlängerung Gastgartenverträge - Konditionen - Saisonen 2022 -2024 beschlossen werden. (Maglbk/34284/L.A-LSA/1/MIV) Teils sind die neuen Richtlinien (Konditionen) kritisch zu
bewerten.

1. Es wird angeführt: Die Gastgartenfläche ist für die Dauer der vereinbarten Mietdauer zu
betreiben. Außerhalb der vereinbarten Mietdauer und im Falle einer Betriebsschließung
von mehr als 1 Woche ist die Gastgartenfläche vollständig von allen Fahrnissen zu
räumen und sind insbesondere in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Stellplätze freizumachen. Bei Nichteinhaltung wird der Mietvertrag aufgelöst und der bereits
bezahlte Mietzins einbehalten.
a) Ist es richtig, dass die Stadt Innsbruck, im Falle, dass die Gastgartenfläche 1 Woche nicht
betrieben wird, und die Mieter die Gastgartenfläche nicht vollständig von allen Fahrnissen
räumen, insbesondere in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die Stadt finanziell doppelt
davon profitiert?(1-mal durch die Einhebung der Parkgebühren, 1 -mal Gebühreneinhebung
für den Entfall der Stellplätze)
b) Wenn ja, gilt diese Richtlinie auch bei Schlechtwetter bei welchem es unmöglich ist, einen
·
Gastgarten zu betreiben?
c) Warum sind insbesondere in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Stellplätze freizumachen, und nicht ebenso in gebührenfreien Zonen bzw. wie wird diese Unterscheidung in
den jeweiligen Mietverträgen etc. rechtlich begründet?
d) Gelten die Mietverträge, im Falle, dass die Gastgartenflächen nicht von allen Fahrnissen
zeitgerecht geräumt wurden, als automatisch aufgelöst, ohne die Möglichkeit eines Einspruches seitens der Mieter?
e) Welche konkreten Schritte und wann leitet die zuständige Behörde das gegenständliche
Verfahren tatsächlich ein, um die Mietverträge aufzulösen bzw. aufgrund welcher allgemeinen Rechtsgrundlage?
·