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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.49

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In Verbindung mit der Behandlung des Personalaufwandes hat die Kontrollabteilung im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht des Lohnartenkataloges in die
unter dem Titel „Sachbezug Wohnung“ unter der LOA 570 ausgewiesenen Entgelte und in Verbindung damit die bei diversen Teilabschnitten unter der Vp. 817500
vereinnahmten „Kostenbeiträge Dienstwohnungsvergütungen“ Einsicht genommen.
Im Rahmen der von der Kontrollabteilung untersuchten Stichproben wurde sowohl
die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung als auch die steuerliche Sachbezugsbewertung hinsichtlich ihrer Richtigkeit verifiziert. Während im Nachvollzug
der steuerlichen Sachbezugsbewertung im Wesentlichen deren Richtigkeit festgestellt werden konnte, sind bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen
eine Reihe von Schwachstellen zu Tage getreten. Im Hinblick auf die in diesem
Zusammenhang getroffenen Feststellungen erschienen aus der Sicht der Kontrollabteilung folgende Maßnahmen wesentlich:


Präzisierung der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Anwendbarkeit für die städtischen Vertragsbediensteten.

Im Anhörungsverfahren hat das Amt für Personalwesen mitgeteilt, dass angestrebt
werde, beim Amt der Tiroler Landesregierung – Gemeindeabteilung eine Änderung
des I-VBG dahin gehend anzuregen, wonach für die Vergütung von Dienstwohnungen die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck für
Vertragsbedienstete sinngemäß gelten mögen.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2013 informierte das Amt für Personalwesen,
dass ein Antrag beim Amt der Tiroler Landesregierung – Gemeindeabteilung für
eine Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit dem Inhalt,
dass für die Vergütung von Dienstwohnungen die entsprechenden Vorschriften für
die Beamten der Stadt Innsbruck auch für Vertragsbedienstete sinngemäß gelten
mögen, in Vorbereitung sei. Der Antrag sei aber bis dato noch nicht gestellt worden, da noch weitere Anregungen für Gesetzesänderungen angestrebt werden
würden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.


Einholung eines Organbeschlusses in Fällen einer von den allgemein geltenden Grundsätzen abweichenden Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung.

Laut Stellungnahme wird das Amt für Personalwesen den von der Kontrollabteilung
im Rahmen ihrer Prüfung in einem Fall aufgezeigten fehlenden Organbeschluss in
Bälde nachholen.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2013 hat das Amt für Personalwesen mitgeteilt, dass die gegenständliche Wohnung gemäß den Bestimmungen in eine Naturalwohnung mit der entsprechenden Vergütung umgestellt worden sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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