Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf

- S.234

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a) Ist eine allgemeine Reinigungspauschale für alle Gastgärten rechtlich zulässig, zumal
nicht alle Gastbetriebe „Take away" anbieten, und somit die Verrechnung einer Reinigungspauschale seitens der Stadt Innsbruck nicht argumentierbar ist?
b) Aufgrund welcher Erkenntnisse, Erfahrungswerte, Berechnungen etc. bzgl. erhöhten
Müllaufkommens wurde die "Reinigungspauschale" berechnet?
c)Warum verrechnet die Stadt Innsbruck nicht eine individuelle "Reinigungspauschale", und
zwar nur bei diesen Betrieben, welche tatsächlich "Take away" anbieten?
d) Warum sollen Gastronomen, welchen ohnehin eine Müllgebühr seitens der Stadt vorgeschrieben wird - generell eine "Reinigungspauschale" aufgrund von „Take away" bezahlen,
zumal die Konsumentation von "Take away" hauptsächlich in den Haushalten bzw. Arbeitsstätten der Kundinnen und Kunden stattfindet?

5. Es wird angeführt: Die Landeshauptstadt Innsbruck als Grundeigentümerin verzichtet
auf die Vereinbarung einer einheitlichen zivilrechtlichen Betriebszeit der Gastgärten in
allen Zonen ...... .
Was konkret versteht die Stadt Innsbruck bzw. der Bürgermeister unter: ,,zivilrechtlichen
Betriebszeit""?

6. In den weiterführenden Erklärungen wird mitgeteilt:
Es wird vorgeschlagen, die „Gastgarten-Richtlinien" umzubenennen in „Konditionen
zur Errichtung eines Gastgartens", weil die Bezeichnung „Richtlinie" den Eindruck
einer rechtsverbindlichen Richtlinie erweckte und zu Diskussionen führte. Tatsächlich
handelt es sich um keine verbindliche Rechtsnorm, sondern um die vereinheitlichten
Konditionen zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages.

a)Können Sie ausschließen, dass diese Umbenennung nicht weiterhin den Eindruck einer
rechtsverbindlichen Richtlinie erweckt, und wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, warum nicht?

7. In den weiterführenden Erklärungen wird mitg~teilt: Bisher musste sich der Gastgartenbetreiber dazu verpflichten, den Gastgarten nicht länger als 1 Werktag geschlossen zu
halten, ansonsten war die Gastgartenfläche vollständig von Gastgartenmobiliar (z.B.:
Tische, Stühle, Sonnenschirme, Dekorationen und Bepflanzungstöpfe, Podeste und
Abgrenzungen etc.) zu entfernen und insbesondere waren die Stellplätze im Bereich
der Kurzparkzone freizuhalten und benutzbar zu machen. Die Podeste sollten dabei
möglichst mobil und jederzeit entfernbar ausgeführt werden. Dies war zuletzt schwer
durchsetzbar, zumal die Gastgarten-Podeste absichtlich so massiv wie möglich ausgeführt werden, mit dem Ziel eine Ausnahmegenehmigung zum dauerhaften Stehenlassen zu erwirken.

a) Aufgrund welcher Beweise und Fakten unterstellt die Stadt Innsbruck den
lnnsbrucker Gastronomen, dass die Gastgarten-Podeste absichtlich so massiv ausgeführt
werden, mit dem Ziel eine Ausnahmegenehmigung zum dauerhaften Stehenlassen zu erwirken?
b) Warum unterbindet der Bürgermeister der Tiroler Landeshauptstadt Georg Willi derartige
Unterstellungen den Gastronomen gegenüber nicht?
c) Die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck hat im Februar 2021 folgenden DRINGENDEN ANTRAG eingebracht: Der Gemeinderat möge beschließen, die Holzterrasse
für den Gastro-Außenbereich bei der Markthalle wird noch vor der Gastgartensaison