Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf
- S.235
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2021 entfernt, und durch eine temporäre Terrassenkonstruktion - mit der Zielsetzung
einer ganzjährigen Nutzung der Fläche als betriebswirtschaftlichen Gründen ersetzt.
Frage: Warum hat man bei der Errichtung der Terrassenkonstruktion bei der Markthalle
2021 sich nicht an die Richtlinien gehalten, sodass die Podeste möglichst mobil und jederzeit
entfernbar ausgeführt wurden, zumal der Dringende Antrag der Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck genau diesen Richtlinien auch entsprochen hat?
8. Im Informationsblatt wird mitgeteilt: Grundvoraussetzungen: (7) WC-Benützung: Bei
Vorhandensein einer Toilettenanlage in seinem Lokal verpflichtet sich der GastgartenBetreiber. diese nicht nur Gästen, sondern bei Bedarf auch Passanten (Einzelpersonen) ganzjährig zu gestatten.
a) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können die Gastgarten-Betreiber rechtlich überhaupt
dazu verpflichtet werden, dass bei Vorhandensein einer Toilettenanlage, die Benützung selbiger nicht nur Gästen, sondern bei Bedarf Passanten (Einzelpersonen} ganzjährig zu gestatten ist?
b) Im Falle, dass der Gastgarten-Betreiber trotz unterzeichneter Verpflichtung bei Bedarf
Passanten (Einzelpersonen} die Benützung nicht gestattet (zum Beispiel bei massiven Alkoholeinfluss des Passanten etc.}, mit welchen rechtlichen Folgen hat der Gastgarten-Betreiber
zu rechnen?
c) Können Sie als Bürgermeister bzw. die Rechtsabteilung des Stadtmagistrats bzw. die zuständigen Abteilungen garantieren, dass die Richtlinie bzgl. der Benützung. der Toilettenanlagen keinem Bundesgesetz, Landesgesetz etc. widerspricht, und wenn ja mit welcher rechtlichen Begründung jeweils?
d) Wenn nein, warum nicht?
e) Warum soll ein Gastgarten-Betreiber überhaupt verpflichtet werden können, dass Passanten die Benützung der Toilettenanlage zu gestatten ist, zumal es sich bei den T oilettenanlagen der Gastronomiebetriebe um keine öffentlichen Toilettenanlagen handelt?
f) Aufgrund erhöhten Müllaufkommens bei "Take away" wird den Gastronomen eine Reinigungspauschale verrechnet. Warum erhalten im Gegenzug die Gastronomen keine Reinigungspauschale etc. seitens der Stadt Innsbruck für die Reinigung ihrer Toilettenanlage etc.
gegebenfalls?
g) Ist es richtig, dass Gastronomen, welche diese Verpflichtung bzgl. Benützung der Toilettenanlagen für Passanten nicht akzeptieren, die Vermietung einer Gastgartenfläche verwei~ ~~
"
h) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrunlage, zumal sich die Toilettenanlagen der Gastronomen fast zu 100 % sich nicht im Eigentum bzw. Wirkungsbereich der Stadt Innsbruck befinden?
i) Werden die gegenständlichen Toilettenanlagen der Gastronomen, als öffentliche Toilettenanlagen in Folge ausgewiesen und beworben, möglicherweise sogar touristisch?
j) Wer konkret hat diese Richtlinie konzipiert bzw. formuliert, und wer trägt die politische Verantwortung diesbezüglich, sollte es zu Rechtsstreitigkeiten aufgrund Verweigerung der Vermietung einer Gastgartenfläche kommen?