Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf
- S.179
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Die Kontrollabteilung regte in diesem Kontext an, zukünftig eine Anpassung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten Akontozahlungen
bezüglich des Kletterzentrums Innsbruck dem Mieter entsprechend den
tatsächlichen Gegebenheiten zeitnaher vorzuschreiben.
Im Rahmen der Stellungnahme teilte die IIG KG mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Vergebührung
Mietvertrag
Empfehlung
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass die Betreiberin
der Kletterhallen für die Vergebührung des betreffenden Mietvertrages
einen Betrag von rd. € 13.143,76 im Rahmen der Vorschreibung der
Mai-Miete 2017 an die IIG KG bezahlte.
Diese im Gebührengesetz (GebG) definierte Gebühr beträgt im
Allgemeinen 1 % der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und
der Laufzeit abhängig.
Zufolge des GebG hat die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (als
Bestandgeberin) diese (Finanzamts-)Gebühr selbst zu berechnen und
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang auf eine
Bestimmung im Mietvertrag. Diese besagt, dass die vom Finanzamt zur
Vorschreibung gelangende Gebühr je zur Hälfte von der Vermieterin
(IIG KG) und vom Mieter (Alpenverein Kletterzentrum Innsbruck GmbH)
ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen sei.
In Anbetracht der von der IIG KG übermittelten Unterlagen (bspw.
einzelne Vorschreibungen und Kontoauszüge) war für die Kontrollabteilung nicht ersichtlich, dass eine dementsprechende vertragliche
Teilung dieser besagten Finanzamtsgebühr zwischen IIG KG (als
Vermieterin) und Alpenverein Kletterzentrum Innsbruck GmbH (als
Mieterin) erfolgte.
Den verpflichtend anzubringenden Vermerk über die Selbstberechnung
– Gebührenbetrag, Datum der Selbstberechnung und Unterschrift der
Bestandgeberin – auf dem Mietvertrag war für die Kontrollabteilung
ersichtlich und nachvollziehbar.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG den aufgezeigten Umstand zu
prüfen und entsprechend den Bestimmungen des Mietvertrages die
Hälfte der (Finanzamts-)Gebühr, das sind rd. € 6.571,88, an die
Mieterin der Kletterhalle Sillside rückzuvergüten.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte die IIG KG mit, dass der
Hälfteanteil der Gebühr dem Bestandnehmer gutgeschrieben wurde.
Beschluss des Kontrollausschusses vom 10.02.2022:
Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu. o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 24.02.2022 zur Kenntnis gebracht.
Beschluss des Gemeinderates vom 24.02.2022:
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
(Walterskirchen, eigenhändig)
………………………………………………………………………………………………………………………………………………...….….
Zl. KA-02182/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
59