Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.255

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(zu Punkt 58.5)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 17.02.2022

Gastgartenverträge, Konditionen; Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/7/2022;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 26.01.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 26.01.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Bei der Gemeinderatssitzung am 26.01.2022 sollen neue Regelungen in Bezug auf die Verlängerung Gastgartenverträge - Konditionen - Saisonen 2022 -2024 beschlossen werden
(Maglbk/34284/LA-LSA/1/MIV). Teils sind die neuen Richtlinien (Konditionen) kritisch zu bewerten.
Frage 1:

Es wird angeführt: "Die Gastgartenfläche ist für die Dauer der vereinbarten Mietdauer zu betreiben. Außerhalb der vereinbarten Mietdauer und im Falle einer Betriebsschließung von mehr als 1 Woche ist die Gastgartenfläche vollständig von
allen Fahrnissen zu räumen und sind insbesondere in der gebührenpflichtigen
Kurzparkzone die Stellplätze freizumachen. Bei Nichteinhaltung wird der Mietvertrag aufgelöst und der bereits bezahlte Mietzins einbehalten."
a) Ist es richtig, dass die Stadt Innsbruck, im Falle, dass die Gastgartenfläche
eine Woche nicht betrieben wird und die MieterInnen die Gastgartenfläche
nicht vollständig von allen Fahrnissen räumen, insbesondere in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die Stadt finanziell doppelt davon profitiert (einmal
durch die Einhebung der Parkgebühren, einmal durch Gebühreneinhebung
für den Entfall der Stellplätze)?

Antwort:

Zunächst darf angeführt werden, dass der Zeitrahmen für den Abbau der
Gastgärten im Falle von Betriebsschließungen seitens des Amtes derzeit
nochmals überprüft und gegebenenfalls erweitert wird.
Aus Sicht des Amtes profitiert die Stadt Innsbruck nicht doppelt, weil
mangels Räumung der Gastgartenfläche keine Nutzung als PKW-Stellplatz
möglich ist.