Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf
- S.258
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Gemäß § 18 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) kann der
Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sind, aus Gründen der
Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis anderen Organen
übertragen. Hiervon ausgenommen sind jedenfalls folgende Angelegenheiten:
die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie die
Ausschreibung von Gemeindeabgaben.
a) Ist es richtig, dass diese Richtlinie dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) widerspricht und daher umgehend aus den Konditionen zu
streichen wäre, da ansonsten der Stadtsenat ohne Einbindung des Innsbrucker Gemeinderates stadtrechtswidrig zukünftig die "Konditionen der Landeshauptstadt Innsbruck zur Errichtung eines Gastgartens" beschließen könnte
bzw. würde?
Antwort:
nein
b) Wenn ja, warum?
Antwort:
entfällt
c) Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Zum hier verwendeten Begriff der "Richtlinie" siehe oben. Dieser
Beschlusspunkt wurde aufgenommen, damit der Stadtsenat im Einzelfall
über das Abweichen von den grundsätzlichen Konditionen entscheiden
kann. Grundsätzlich werden damit die Konditionen jedoch nicht geändert.
Frage 4:
Es wird angeführt: Reinigungspauschale: Für alle Gastgärten wird aufgrund des
erhöhten Müllaufkommens im Zuge der starken Inanspruchnahme von "Take away", zusätzlich zum Mietzins ein Entgelt in Höhe von 10 % des jeweiligen Mietzinses pro m2 und Saison vorgeschrieben.
a) Ist eine allgemeine Reinigungspauschale für alle Gastgärten rechtlich zulässig, zumal nicht alle Gastbetriebe "Take away" anbieten, und somit die Verrechnung einer Reinigungspauschale seitens der Stadt Innsbruck nicht argumentierbar ist?
Antwort:
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet.
Aufgrund der Tatsache, dass unmöglich rund um die Uhr seitens der
Landeshauptstadt Innsbruck kontrolliert werden kann, ob bzw. wann und
an welchen Tagen die verschiedensten GastronomInnen "Take away"
anbieten, wurde die Reinigungspauschale in Höhe von 10 % des
Gesamtmietzinses pro angefangenem m2 und Gastgartensaison als
verträglich angesehen. Bei einer Jahresmiete von z. B. € 240,-- beträgt das
zusätzliche Reinigungsentgelt € 24,--.
b) Aufgrund welcher Erkenntnisse, Erfahrungswerte, Berechnungen etc. bezüglich erhöhten Müllaufkommens wurde die "Reinigungspauschale" berechnet?
Antwort:
An dieser Stelle darf auf die "Weiterführenden Erklärungen" zur Stadtsenatsvorlage vom 16.12.2021, vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen
am 26.01.2022, verwiesen werden: Bisher wurde GastronomInnen eines
Schnellimbisses neben dem Gastgartenmietzins eine einheitliche Reinigungspauschale von € 650,-- netto vorgeschrieben, also unabhängig von
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