Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.259

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der Größe des Geschäftslokals oder des Gastgartens. Um künftig die Relationen mit einzubeziehen, wurde auf eine prozentuelle Berechnung umgestellt. Nach Abstimmung der zuständigen städtischen Fachämter wurden
als Reinigungspauschale jeweils 10 % des Gesamtmietzinses festgelegt.
c) Warum verrechnet die Stadt Innsbruck nicht eine individuelle "Reinigungspauschale", und zwar nur bei diesen Betrieben, welche tatsächlich "Take away" anbieten?
Antwort:

Es wird auf die "Weiterführenden Erklärungen" der Stadtsenats- bzw. Gemeinderatsvorlage zu Punkt 3.4.1 verwiesen.
d) Warum sollen GastronomInnen, welchen ohnehin eine Müllgebühr seitens der
Stadt vorgeschrieben wird, generell eine "Reinigungspauschale" aufgrund
von "Take away" bezahlen, zumal die Konsumation von "Take away" hauptsächlich in den Haushalten bzw. Arbeitsstätten der KundInnen stattfindet?

Antwort:

Es wird auf die "Weiterführenden Erklärungen" der Stadtsenats- bzw. Gemeinderatsvorlage zu Punkt 3.4.1 verwiesen.

Frage 5:

Es wird angeführt: "Die Landeshauptstadt Innsbruck als Grundeigentümerin verzichtet auf die Vereinbarung einer einheitlichen zivilrechtlichen Betriebszeit der
Gastgärten in allen Zonen …"
a) Was konkret versteht die Stadt Innsbruck bzw. der Bürgermeister unter "zivilrechtlichen Betriebszeit""?

Antwort:

Bei dem Mietvertrag zur Anmietung einer Teilfläche städtischen Grundes
zum Betrieb eines Gastgartens handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Um den Mitgliedern des Stadtsenates bzw. Gemeinderates zu
verdeutlichen, dass in der Vergangenheit nicht nur Betriebszeiten seitens
der Gewerbebehörde vorgeschrieben wurden, sondern auch seitens der
Landeshauptstadt Innsbruck als Grundeigentümerin, wurde als Hilfestellung zum Zweck der Unterscheidung der Begriff "zivilrechtliche Betriebszeit" gewählt.

Frage 6:

In den weiterführenden Erklärungen wird mitgeteilt: Es wird vorgeschlagen, die
"Gastgarten-Richtlinien" umzubenennen in "Konditionen zur Errichtung eines
Gastgartens", weil die Bezeichnung "Richtlinie" den Eindruck einer rechtsverbindlichen Richtlinie erweckte und zu Diskussionen führte. Tatsächlich handelt es
sich um keine verbindliche Rechtsnorm, sondern um die vereinheitlichten Konditionen zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages.
a) Können Sie ausschließen, dass diese Umbenennung nicht weiterhin den Eindruck einer rechtsverbindlichen Richtlinie erweckt, und wenn ja, mit welcher
Begründung?

Antwort:

nein
b) Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Seitens des Amtes kann nicht ausgeschlossen werden, dass Menschen juristische Begrifflichkeiten verwechseln.

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