Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.261

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Gesamter Text dieser Seite:
a) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können die Gastgarten-BetreiberInnen
rechtlich überhaupt dazu verpflichtet werden, dass bei Vorhandensein einer
Toilettenanlage, die Benützung selbiger nicht nur Gästen, sondern bei Bedarf
PassantInnen (Einzelpersonen) ganzjährig zu gestatten ist?
Antwort:

Aufgrund des Mietvertrages gemäß Stadtsenatsbeschluss vom 16.12.2021
sowie Kenntnisnahme im Gemeinderat vom 26.01.2022.
b) Im Falle, dass der Gastgarten-BetreiberInnen trotz unterzeichneter Verpflichtung bei Bedarf PassantInnen (Einzelpersonen) die Benützung nicht gestattet
(zum Beispiel bei massivem Alkoholeinfluss des/der Passanten/in etc.), mit
welchen rechtlichen Folgen haben die Gastgarten-BetreiberInnen zu rechnen?

Antwort:

Diese Regelung findet sich schon seit vielen Jahren in den GastgartenMietverträgen. Amtlicherseits sind keine Probleme hinsichtlich dieser WCBenützungsregelung bekannt.
c) Können Sie als Bürgermeister bzw. die Rechtsabteilung des Stadtmagistrats
bzw. die zuständigen Abteilungen garantieren, dass die Richtlinie bezüglich
der Benützung der Toilettenanlagen keinem Bundesgesetz, Landesgesetz
etc. widerspricht, und wenn ja mit welcher rechtlichen Begründung jeweils?

Antwort:

Die Landeshauptstadt Innsbruck als Grundeigentümerin ist durchaus berechtigt, entsprechende Konditionen zur Genehmigung von Gastgärten auf
Stadtgrund zu beschließen. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung, die keine gesetzliche Grundlage hat, die aber auch keinem Gesetz widerspricht.
d) Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Es gibt kein Gesetz dazu.
e) Warum soll ein/e Gastgarten-Betreiber/in überhaupt verpflichtet werden können, dass PassantInnen die Benützung der Toilettenanlage zu gestatten ist,
zumal es sich bei den Toilettenanlagen der Gastronomiebetriebe um keine
öffentlichen Toilettenanlagen handelt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9 c). Eine solche Vereinbarung im Rahmen des
Vertrags liegt im öffentlichen Interesse.
f)

Antwort:

Aufgrund erhöhten Müllaufkommens bei "Take away" wird den GastronomInnen eine Reinigungspauschale verrechnet. Warum erhalten im Gegenzug die
GastronomInnen keine Reinigungspauschale etc. seitens der Stadt Innsbruck
für die Reinigung ihrer Toilettenanlage etc.?

Siehe Antwort zu Frage 9 a).
g) Ist es richtig, dass GastronomInnen, welche diese Verpflichtung bzgl. Benützung der Toilettenanlagen für PassantInnen nicht akzeptieren, die Vermietung einer Gastgartenfläche verweigert wird?

Antwort:

GastronomInnen verpflichten sich mit Unterfertigung des Mietvertrages, die
Konditionen der Landeshauptstadt Innsbruck zur Genehmigung eines Gastgartens zu kennen und die Vertragsbestimmungen einzuhalten. Amtlicherseits sind bisher keine Probleme dazu bekannt.

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