Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-03-03-GR-Kurzprotokoll_gesamt.pdf
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Gastgartens zu erwirken, die volle Haftung und alle Kosten zu übernehmen
und vor Befassung des Stadtsenates
nachzuweisen.
6.
3.
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
wird dem Stadtsenat in begründeten
Einzelfällen seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung übertragen, Abweichungen von gegenständlichem Gemeinderatsbeschluss zu beschließen.
Dem Gemeinderat ist hiervon jährlich
Bericht zu erstatten.
für die Zeit der Betriebsschließung vollumfänglich aufrecht.
Beschluss (einstimmig):
2.
Das angeführte Mietentgelt bezieht sich
auf zehn Monate, nämlich 01.02. bis
30.11. (eines jeden Jahres). Für den
Betrieb eines Gastgartens in den Wintermonaten (01.12. bis 31.01. eines jeden Jahres) wird im Sinne einer Wirtschaftsförderung befristet bis zum
Ende der Gastgartensaison 2024 - sohin 31.12.2024 kein Mietentgelt verrechnet.
MagIbk/34284/LA-LSA/1/MIV
MagIbk/31891/LA-LSA/3/MIV
Verlängerung Gastgartenverträge
- Konditionen - Saisonen 2022
bis 2024: Änderung/Ergänzung
des Grundsatzbeschlusses
Änderung des Stadtsenatsbeschlusses in Bezug auf Genehmigung der Aufstellung von elektrischen Heizelementen
3.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 23.02.2022:
Beschluss (bei Stimmenthaltung von NEOS,
2 Stimmen; einstimmig):
1.
GR-Sitzung 03.03.2022
Der Stadtsenatsbeschluss vom
02.12.2020 zu Zl. MagIbk/31891/LALSA/3/MIV wird im Hinblick auf die neu
beschlossene ganzjährige Gastgartensaison im Beschlusspunkt 2.1. dahingehend geändert:
Die Landeshauptstadt Innsbruck als
Grundeigentümerin und Straßenverwalterin gestattet die Aufstellung und den
Betrieb von elektrischen Heizelementen ganzjährig im Zeitraum der Gastgartensaisonen 2021 bis 2024.
Der Grundsatzbeschluss vom
16.12.2021 wird im Punkt 3.3. wie folgt
abgeändert:
Im Falle von Betriebsschließungen
(z. B.: bei behördlichen Betriebsschließungen, in Folge eines neuerlichen
Lockdown, Geschäftsumbaus, Betriebsurlaubs etc.) mit einer Dauer von
mehr als zwei Wochen ist die Gastgartenfläche vollständig von beweglichem
Mobiliar (z. B.: Tische, Stühle, Sonnenschirme, Dekorationen etc.) zu räumen
und freizuhalten. Podeste und Abgrenzungen (bei Gastgärten in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen) können stehen bleiben, sofern der Gastgarten direkt im Anschluss an die temporäre Betriebsschließung - innerhalb der vereinbarten Mietdauer - wieder betrieben
wird. Dies gilt für alle Zonen, jedoch
insbesondere für Gastgärten in der
Kurzparkzone. Der Mietvertrag bleibt
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird zu Punkt 3.4. des Stadtsenatsbeschlusses vom 16.12.2021 zu
Zl. MagIbk/34284/LA-LSA/1/MIV, vom
Gemeinderat zur Kenntnis genommen
am 26.01.2022, klarstellend festgehalten:
4.
MagIbk/37986/LA-LSA/1/KOB/1
Firma Koch alpin GmbH; Einräumung eines Baurechts an
Gst 342/6, KG 81121 Mühlau
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 23.02.2022:
1.
Die Landeshauptstadt Innsbruck (kurz:
Stadt Innsbruck) räumt der Firma Koch
alpin GmbH, FN 242790w, Voldererbrücke 9, 6068 Mils, an dem aus den
Grundstücken 295/1, 299, 300/3,
342/6, alle vorgetragen in EZ 251,
Grundstück 292 in EZ 185, Grundstück
290 in EZ 99, Grundstück 286 und
287/1, in EZ 100, Grundstück 284 in EZ