Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.92
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Für den Ruhegenussanspruch des ehemaligen Messedirektors sind gemäß Punkt
7 seines Dienstvertrages vom 23.03.1981 die Bestimmungen der Pensionsordnung (Abschnitt D) der zum Zeitpunkt seiner Bestellung in Geltung gestandenen
Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
maßgebend.
Im Zuge einer rechnerischen Überprüfung der betreffenden, seinerzeit von der
Abteilung Personal und Organisation der Wirtschaftskammer Tirol ermittelten, Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde festgestellt, dass diese nicht vertragskonform berechnet worden ist und es dadurch zu einer Kürzung des ausgezahlten
Ruhegeldes gekommen ist. Nach Meinung der Kontrollabteilung hätte nämlich die
im monatlichen Grundbezug enthaltene pauschale Überstundenabgeltung, welche
ausschließlich zwecks Ausschöpfung der steuerlichen Begünstigung für Überstundenzuschläge im Rahmen der Gehaltsabrechnung herausgerechnet und separat
auf dem Gehaltszettel ausgewiesen worden war, in die Bemessung des Ruhegeldes miteinbezogen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung des einen Teil des
Grundbezuges bildenden Überstundenanteiles führte in Summe bis dato (Ende
2012) zu einer Kürzung der Firmenpensionszahlungen an den ehemaligen Messedirektor von rd. € 130,2 Tsd., wovon ein Betrag in der Höhe von rd. € 49,7 Tsd. auf
die letzten drei Jahre (2010, 2011 und 2012) entfällt.
Die Kontrollabteilung empfahl eine umgehende Berichtigung vorzunehmen und
wies darauf hin, dass auch die Pensionsrückstellung entsprechend angepasst
werden muss.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens gab die CMI bekannt, dass die Anpassung der
Pensionsrückstellung bereits veranlasst worden sei und an der Bereinigung der
Pensionszahlung gearbeitet werde.
Als Erledigung berichtete die CMI anlässlich der Follow up – Einschau 2013, dass
mit dem ehemaligen Messedirektor mittels schriftlicher Erklärung ein Verzicht seiner gesamten Ansprüche bis zum 31.12.2012 vereinbart werden konnte und ab
01.01.2013 die Auszahlung seiner Pensionsansprüche nun in korrekter Höhe erfolge.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Interesse einer rechtlich fundierten Festlegung der aus dem Dienstverhältnis
gegenseitig entspringenden Rechte und Pflichten schließt die CMI mit ihren Mitarbeitern anlässlich ihrer Einstellung Dienstverträge ab. Die Entlohnung erfolgt bei
rd. der Hälfte der Bediensteten auf Basis einer freien Vereinbarung, wobei das
vereinbarte Entgelt zumeist auch die monatliche Leistung einer bestimmten Anzahl
von Überstunden miteinschließt. Eine stichprobenhafte Herausrechnung der in den
vereinbarten Monatsentgelten enthaltenen Überstundenpauschalien hat ergeben,
dass das für die Vergütung der Normalarbeitszeit verbleibende Entgelt fallweise
unter jenem Bezugsansatz liegt, der für die entsprechende Verwendung der Mitarbeiter in den Gehaltstabellen der Personalordnung festgelegt ist. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass die Bezugsansätze laut Personalordnung die kollektivrechtlichen Mindestlohnvorschriften darstellen, welche auch nicht durch anderslautende einzelvertragliche Vereinbarungen umgangen werden können.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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