Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.126
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Rahmen der Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung hierzu mitgeteilt,
dass sich der Alpenzoo bei den Vorrückungen weiterhin an den städtischen Vorschriften orientiert und womöglich auch Lehrzeiten mit anrechnen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
130
Hinsichtlich der Einreihung eines Mitarbeiters (Karenzstelle ab Juni 2020) zeigte
sich die Kontrollabteilung über die Ermittlung des Monatsgehalts verwundert. Die
Berechnung des monatlichen Entgeltes erfolgte nach der Einreihung A/III/01 abzüglich eines Betrages von € 300,00. Von diesem Rechenergebnis wurde der aliquote
Monatsgehalt für 30 Wochenstunden berechnet.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass der Dienstnehmer die Voraussetzung für
die Einreihung in der Verwendungsgruppe A (Studium) nicht erfüllte, sondern aus
ihrer Sicht in der Verwendungsgruppe C (Lehrabschluss oder Fachschule) zu systematisieren gewesen wäre. Ein Präsidialbeschluss im Sinne einer höheren Einstufung als die beschriebene Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe C lag nicht vor.
Die Kontrollabteilung empfahl diesbezüglich eine interne Nachberechnung zu veranlassen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der Dienstnehmer ab Jänner 2021 in die Verwendungsgruppe C eingestuft wurde.
Die Abfrage eines Nachweises mittels der Follow up – Einschau zeigte, dass eine
Einreihung in die Verwendungsgruppe C erfolgte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
131
Zudem war für die Kontrollabteilung auffällig, dass in diesem Fall (und auch bei weiteren Stichproben) kein sog. Dienstzettel gem. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorlag. Das AVRAG sieht in § 2 vor, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche
Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen hat. Falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt
wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält, muss der Dienstzettel
nicht ausgestellt werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde jedoch ebenfalls
nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich im Personalakt des Dienstnehmers bei der
Berechnung des Gehalts handschriftlich vermerkt: „ab Juni 2020 fix angestellt bis
Rückkehr NN“.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes nachzukommen, wobei aus Sicht der Kontrollabteilung
einem schriftlichen Dienstvertrag (speziell bei befristeten Dienstverträgen) der Vorzug zu geben ist.
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
91