Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.147

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Anhörungsverfahren sagte die Berufsfeuerwehr zu, der Anregung zu
entsprechen.
Schaffung Auszahlungsgrundlage –
Empfehlung

Aus vertraglichen bzw. formalen Gesichtspunkten bemängelte die
Kontrollabteilung weiterführend, dass von der Berufsfeuerwehr in
diesem konkreten Fall eine Vorschreibung der IISG beglichen wurde, die
gar nicht an sie (sondern den Innsbrucker Feuerwehroldtimerclub)
gerichtet war.
Eine derartige Konstellation stellte die Kontrollabteilung bereits
anlässlich einer früheren Belegkontrolle im Jahr 2014 betreffend weitere
prekaristisch an den Innsbrucker Feuerwehroldtimerclub überlassene
Objekte fest. Als Ausfluss aus der seinerzeitigen Feststellung bzw.
Empfehlung
entstand
eine
zwischen
dem
Innsbrucker
Feuerwehroldtimerclub und der Stadt Innsbruck abgeschlossene
schriftliche Vereinbarung, welche die „Zusammenarbeit“ zwischen dem
Verein und der Stadt Innsbruck (Berufsfeuerwehr) dokumentiert und
näher regelt.
Im
Zusammenhang
mit
der
nunmehr
überprüften
Auszahlungsanordnung (Prekarium Weingartnerstraße 26) empfahl die
Kontrollabteilung gegenüber der Berufsfeuerwehr erneut die Schaffung
einer Auszahlungsgrundlage bzw. eines Auszahlungstitels auf Seiten
der Stadt Innsbruck.
Im Anhörungsverfahren sagte die Berufsfeuerwehr zu, in Abstimmung
mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I eine entsprechende
vertragliche Auszahlungsgrundlage zu erarbeiten und zur Unterfertigung
zu bringen.

Grundstücksverkauf –
saldierte buchhalterische Erfassung
des Verkaufserlöses –
Empfehlung

Von der Kontrollabteilung überprüft wurde der Ende das Jahres 2020
vollzogene Verkauf eines (vormaligen) städtischen GewerbeGrundstücks in der Katastralgemeinde Pradl, welches mit Kaufvertrag
vom 20.10.2020 auf der Grundlage des Beschlusses des städtischen
Gemeinderates vom 21.11.2019 zum Verkauf gelangt ist.
Wie die Detailprüfung der Kontrollabteilung zeigte, handelte es sich bei
der Verkaufsliegenschaft um ein Grundstück, welches mit Vertrag vom
16.10.1970 auf die Dauer von 50 Jahren (somit bis 31.10.2020) zum
Baurecht bestellt worden ist. Dem Baurechtsnehmer wurde bereits im
Baurechtsvertrag für die Dauer der Baurechtslaufzeit ein „Kaufsrecht“
eingeräumt, welches von diesem letztlich gegen Ende der
Baurechtsdauer beansprucht worden ist.
In den von der Kontrollabteilung überprüften Themenbereichen
(Vorschreibung und Bezahlung Baurechtszins der letzten Jahre,
vertragskonforme Festlegung des Kaufpreises, Berechnung ImmoESt)
ergaben sich keinerlei Beanstandungen.
Einzig in Bezug auf die buchhalterische Vereinnahmung des
Verkaufserlöses (abzüglich ImmoESt) bemängelte die Kontrollabteilung,

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Zl. KA-01352/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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