Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.127
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zu Punkt 9.
Zl. KA-00134/2014
BERICHT ÜBER DIE
BELEGKONTROLLEN DER STADTGEMEINDE INNSBRUCK
IV. QUARTAL 2013
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck, IV. Quartal 2013 eingehend behandelt und erstattet mit
Datum vom 13.03.2014 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 14.02.2014, Zl. KA-00134/2014,
ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit
jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat oder
in der Mag. Abteilung I, Kanzlei für Gemeinderat und Stadtsenat einzusehen, verwiesen.
1 Vorbemerkungen
Prüfungskompetenz,
Prüfungsinhalt
Von der Kontrollabteilung wird gem. § 74 Abs. 2 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 jahresdurchgängig Einsicht in die bei
der Stadtbuchhaltung befindlichen Einnahme- bzw. Auszahlungs(allenfalls auch Berichtigungs-) anordnungen samt den dazugehörigen
Belegen genommen. Des Weiteren wirken Vertreter der Kontrollabteilung bei Haftbrieffreigaben mit und prüfen ausgewählte Vergabevorgänge, welche vornehmlich dem Baubereich zuzuschreiben sind. Im
Rahmen der Kontrolle wurde ein verstärktes Augenmerk auf den effizienten Einsatz von öffentlichen Mitteln im Magistratsbereich nach den
Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
gelegt.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bericht wurden aus
Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer
Geschlechtsform formuliert und gelten gleichermaßen für Frauen und
Männer.
Anhörungsverfahren
Das gem. § 52 Abs. 2 der MGO festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Einnahme- und Auszahlungsvorgänge
Beitragszuschlag
Im Zuge der Belegkontrollen hat die Kontrollabteilung eine Auszahlungsanordnung betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die TGKK wegen verspäteter Vorlage der Anmeldung einer
Mitarbeiterin eingesehen. Zur Vorschreibung war es deshalb gekommen, weil die im ASVG festgelegte Frist, wonach ein Dienstgeber verpflichtet ist, jede von ihm beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte
Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden, in einem Fall nicht
eingehalten worden war. Bezüglich der Einweisung des Rechnungsbetrages über die Post 563080 „Sonstige Aufwandsentschädigungen“ im
TA 011010 „Personalwesen“ hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass
diese Post nicht zutreffend ist und der Zahlungsvorgang vielmehr über
eine dort einzurichtende Post „Schadensfälle“ abzuwickeln gewesen
wäre.
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Zl. KA-00134/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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