Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.231
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Zumal aus den Prüfungsunterlagen für die Kontrollabteilung weder die Implementierung der Managerrichtlinien des Landes Tirol – auch nicht im GeschäftsführerDienstvertrag – noch jene der Stadt Innsbruck beim Verein „Alpenzoo InnsbruckTirol“ ersichtlich waren, empfahl die Kontrollabteilung, die Anwendung der städtischen Richtlinien für Managerinnen und Manager im Regelwerk des Alpenzoos zu
verankern.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Zuge der Follow up – Einschau gab der Alpenzoo an, dass die Erstellung einer
Managerrichtlinie in Planung sei aber aufgrund der zusätzlichen Belastungen wie
z.B. eines erneuten Lockdowns mit der Umsetzung noch nicht begonnen werden
konnte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) gehören Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird sowie in Unternehmen mit anderer Rechtsform
leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des
Unternehmens zusteht, nicht der Arbeiterkammer an. Die Kammerumlage
gem. § 61 AKG in Höhe von 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage ist daher nicht zu entrichten.
Im Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde u.a. festgehalten, dass der Geschäftsführer des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ berechtigt und verpflichtet ist, den Verein
nach Maßgabe der Statuten des Vereins und einer etwaigen Geschäftsordnung alleine zu vertreten und die Geschäfte des Vereines alleine zu führen.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass vom Geschäftsführer des Alpenzoos die Kammerumlage einbehalten wird. Grundlage für diese Vorgehensweise
war laut den Prüfungsunterlagen eine telefonische Anfrage seitens des Alpenzoos
bei der Arbeiterkammer, ob der Geschäftsführer in das AKG zu subsumieren ist. In
der schriftlichen Antwort der Arbeiterkammer wurde darauf hingewiesen, dass mangels vorliegender Unterlagen eine abschließende Antwort nicht gegeben werden
konnte.
Die Kontrollabteilung regte daher an, die erwähnte Entrichtung der Kammerumlage
gem. Arbeiterkammergesetz nochmals zu prüfen, da nach dem Dafürhalten der
Kontrollabteilung der Geschäftsführer aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung und
den Befugnissen laut Statut maßgebenden Einfluss auf die Führung des Alpenzoos
hat und daher keine Kammerumlage gem. AKG zu entrichten ist.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass diesbezüglich
eine Anfrage bei der Arbeiterkammer erfolgte und ein Ergebnis noch aussteht.
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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