Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.241

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Im Ergebnis kam die Kontrollabteilung zum Schluss, dass die Frage, ob der Alpenzoo dem Bundesvergabegesetz unterworfen ist, nicht zwingend verneint werden
kann, sondern es vielmehr wahrscheinlich ist, dass die Regelungen des Gesetzes
auch auf Vergabevorgänge von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die durch den
Alpenzoo getätigt werden, anzuwenden sind. Sollte die Anwendung des BVergG für
den Alpenzoo weiterhin nicht in Betracht gezogen werden, sollte eine rechtlich fundierte Betrachtung dieser Frage veranlasst werden, um festzustellen, ob die Regelungen des Gesetzes auf Vergabevorgänge des Vereins anzuwenden sind. Eine
rechtskräftige Klärung der Frage könnte womöglich erst durch die Judikative erfolgen.
Die Kontrollabteilung sprach die Empfehlung aus, entweder künftige Vergabevorgänge konform mit den Regelungen des Bundesvergabegesetzes vorzunehmen
oder zumindest rechtlich abzuklären, ob der Verein „Alpenzoo“ dem Regime des
Gesetzes unterworfen ist oder nicht.
Im damaligen Anhörungsverfahren teilte die Geschäftsführung mit: „Die Empfehlung
wird zur Kenntnis genommen, dieses wurde vorab abgeklärt. [sic]“
Auf die diesbezügliche Nachfrage der Kontrollabteilung im Zuge des Follow up
informierte die Geschäftsführung, dass die von der Kontrollabteilung getroffene
Empfehlung ihrerseits weiterhin in Bearbeitung sei und es im Zuge einer im April
dieses Jahres anstehenden Tagung des Österreichischen Zooverbandes zu einem
diesbezüglichen Erfahrungsaustausch mit Kollegen kommen würde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Betreffend die in den vergangenen Jahren gepflogene Subventionsgebarung im
Hinblick auf die städtische Bezuschussung des laufenden Betriebes (in ihrer Höhe
unveränderte jährliche Subventionszahlungen) regte die Kontrollabteilung dennoch
eine Evaluierung (allenfalls auch in Abstimmung mit dem Land Tirol) an. Dies nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der vom Alpenzoo in den Wirtschaftsjahren 2017 bis
2019 erzielten und in ihrer Tendenz steigenden Jahresüberschüsse sowie seiner
durchaus komfortablen Liquiditätsausstattung per 31.12.2019. Dabei sollte die empfohlene Evaluierung nach Einschätzung der Kontrollabteilung jedenfalls in Zusammenarbeit zwischen der für die städtische Subventionsabwicklung zuständigen
Fachdienststelle, dem Referat Frauen und Generationen, und dem damaligen Amt
für Finanzverwaltung und Wirtschaft vorgenommen werden.
Schließlich wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass gemäß den städtischen Förderungsrichtlinien eine Auszahlung „dann zu unterbleiben hat, wenn sich aufgrund
der vorgelegten Bücher oder Aufzeichnungen ein durch die Subventionsauszahlung
(mit)bedingter Kapitalzuwachs bei der/dem FörderungsempfängerIn ergibt bzw.
durch die Auszahlung bedingt sich mehr als einmalige Überschüsse in der Gestion
der/des Förderungswerberin/-werbers ergeben oder erwarten lassen“ (§ 7 Abs. 5
Subventionsordnung).
Das ehemalige Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft teilte in seiner Stellungnahme mit, dass es für diesbezügliche Abstimmungen den jeweiligen Fachdienststellen gerne zur Seite steht bzw. bei der Evaluierung gerne unterstützend tätig ist.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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